(1)Absatz eins,Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des § 3 Z 22, die §§ 4 bis 9, 11 bis 14, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 4, 23 Abs. 8, 34 Abs. 3, 35 Abs. 1 und 2, 69, 70, 111 Abs. 1, 115 Abs. 9, der 3. bis 5. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 7.Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 3, Ziffer 22,, die Paragraphen 4 bis 9, 11 bis 14, 16 Absatz eins, 17, Absatz eins bis 4, 23 Absatz 8, 34, Absatz 3, 35, Absatz eins und 2, 69, 70, 111 Absatz eins, 115, Absatz 9,, der 3. bis 5. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 7,