Rechtstracker.at

Anl. 5 BVergGVS 2012

Fassungen
12.07.2013 bis 29.02.2016 — BGBl. I Nr. 128/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 5 heute28.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 8/2026
Anl. 521.08.201827.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 65/2018
Anl. 501.03.201620.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 7/2016
Anl. 512.07.201329.02.2016 § → § BGBl. I Nr. 128/2013
Anl. 501.04.201211.07.2013 BGBl. I Nr. 10/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

12.07.2013BGBl. I Nr. 128/2013

Außerkrafttretensdatum

29.02.2016danach: BGBl. I Nr. 7/2016

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anhang römisch fünf

Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den Paragraphen 60, Ziffer eins und 61 Absatz 2, Ziffer eins, *)

A.           Für Bauaufträge:

  • Strichaufzählung
    für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;
  • Strichaufzählung
    für Bulgarien das „Търговски регистър“;
  • Strichaufzählung
    für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;
  • Strichaufzählung
    für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
  • Strichaufzählung
    für Griechenland das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων“ - MEEΠ des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ)/„Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon“ – M.E.E.P. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);
  • Strichaufzählung
    für Spanien das „Registro oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;
  • Strichaufzählung
    für Frankreich das „Registre du commerci et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;
  • Strichaufzählung
    für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;
  • Strichaufzählung
    im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
  • Strichaufzählung
    für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;
  • Strichaufzählung
    für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
  • Strichaufzählung
    für die Niederlande das „Handelsregister“;
  • Strichaufzählung
    für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
  • Strichaufzählung
    für Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário“ (IMOPPI) ;
  • Strichaufzählung
    für Rumänien das „Registrul Comerţului“;
  • Strichaufzählung
    für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
  • Strichaufzählung
    für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;
  • Strichaufzählung
    im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
  • Strichaufzählung
    für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;
  • Strichaufzählung
    für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;
  • Strichaufzählung
    im Fall Zyperns wird der Unternehmer aufgefordert, gemäß dem Gesetz über die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer (Συμβούλιο Εγγραφής και Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνιών Έργων) eine Bescheinigung des Rates für die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer vorzulegen;
  • Strichaufzählung
    für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);
  • Strichaufzählung
    für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;
  • Strichaufzählung
    für Ungarn das „Cégnyilvántartás“ oder das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“;
  • Strichaufzählung
    für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
  • Strichaufzählung
    für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);
  • Strichaufzählung
    für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni register“;
  • Strichaufzählung
    für die Slowakei das „Obchodný register“;
  • Strichaufzählung
    für Island die „Firmaskrá“;
  • Strichaufzählung
    für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
  • Strichaufzählung
    für Norwegen das „Foretaksregisteret“.

_________________

*) Als „Register“ gelten die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.

B.           Für Lieferaufträge:

  • Strichaufzählung
    für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;
  • Strichaufzählung
    für Bulgarien das „Търговски регистър“;
  • Strichaufzählung
    für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;
  • Strichaufzählung
    für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
  • Strichaufzählung
    für Griechenland das „Βιοτεχνικό ή Βιομηχανικό ή Εμπορικό Επιμελητήριο“/„Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;
  • Strichaufzählung
    für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;
  • Strichaufzählung
    für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;
  • Strichaufzählung
    für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;
  • Strichaufzählung
    im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
  • Strichaufzählung
    für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;
  • Strichaufzählung
    für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
  • Strichaufzählung
    für die Niederlande das „Handelsregister“;
  • Strichaufzählung
    für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
  • Strichaufzählung
    für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
  • Strichaufzählung
    für Rumänien das „Registrul Comerţului“;
  • Strichaufzählung
    für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
  • Strichaufzählung
    für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;
  • Strichaufzählung
    im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
  • Strichaufzählung
    für Island die „Firmaskrá“;
  • Strichaufzählung
    für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
  • Strichaufzählung
    für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
  • Strichaufzählung
    für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;
  • Strichaufzählung
    für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;
  • Strichaufzählung
    im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
  • Strichaufzählung
    für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);
  • Strichaufzählung
    für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;
  • Strichaufzählung
    für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“ oder im Falle nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;
  • Strichaufzählung
    für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
  • Strichaufzählung
    für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“;
  • Strichaufzählung
    für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;
  • Strichaufzählung
    für die Slowakei das „Obchodný register“.

C.           Für Dienstleistungsaufträge:

  • Strichaufzählung
    für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ – „Beroepsorden“;
  • Strichaufzählung
    für Bulgarien das „Търговски регистър“;
  • Strichaufzählung
    für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;
  • Strichaufzählung
    für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“, das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;
  • Strichaufzählung
    für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge gemäß Anhang römisch drei das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών“ sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών“/„Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;
  • Strichaufzählung
    für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;
  • Strichaufzählung
    für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;
  • Strichaufzählung
    für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;
  • Strichaufzählung
    im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
  • Strichaufzählung
    für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;
  • Strichaufzählung
    für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
  • Strichaufzählung
    für die Niederlande das „Handelsregister“;
  • Strichaufzählung
    für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
  • Strichaufzählung
    für Portugal das „Registro nacional das Pessoas Colectivas“;
  • Strichaufzählung
    für Rumänien das „Registrul Comerţului“;
  • Strichaufzählung
    für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
  • Strichaufzählung
    für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;
  • Strichaufzählung
    im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
  • Strichaufzählung
    für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;
  • Strichaufzählung
    für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
  • Strichaufzählung
    für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
  • Strichaufzählung
    für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;
  • Strichaufzählung
    für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;
  • Strichaufzählung
    im Falle Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
  • Strichaufzählung
    für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);
  • Strichaufzählung
    für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;
  • Strichaufzählung
    für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“, bestimmte „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder im Falle bestimmter Tätigkeiten eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;
  • Strichaufzählung
    für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
  • Strichaufzählung
    für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);
  • Strichaufzählung
    für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;
  • Strichaufzählung
    für die Slowakei das „Obchodný register“.

Schlagworte

Berufsregister

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40150674