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§ 30b BAG

Fassungen
01.09.2013 bis 21.03.2020 — BGBl. I Nr. 74/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30b heute22.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 18/2020
§ 30b01.09.201321.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 74/2013
§ 30b01.07.201031.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 40/2010
§ 30b16.06.201030.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 40/2010
§ 30b28.06.200815.06.2010 BGBl. I Nr. 82/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. I Nr. 74/2013

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020danach: BGBl. I Nr. 18/2020

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice

Paragraph 30 b,

  1. Absatz eins,Hat das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Bestimmungen des Paragraph 30, oder des Paragraph 8 c, vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, so ist für den Zeitraum der Beauftragung keine Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Paragraph 30, Absatz eins, bzw. gemäß Paragraph 8 c, Absatz eins, erforderlich.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch, wenn im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich auf einem Ausbildungsplatz in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden und dadurch die Anzahl der für diesen Lehrberuf gemäß Paragraph 30, bzw. Paragraph 8 c, bewilligten oder ursprünglich vertraglich vereinbarten Ausbildungsplätze überschritten wird.
  3. Absatz 3,Paragraph 30, Absatz 7 und 8 gelten auch für die überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice.
  4. Absatz 4,Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und den Bundes-Berufsausbildungsbeirat über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.
  5. Absatz 5,Weiters sind Personen, die in einer vom Arbeitsmarktservice beauftragten (sonstigen) Maßnahme mit einer Mindestdauer von einem Jahr, in die ab Vollendung des 20. Lebensjahres eingetreten werden kann, mit dem Ziel der Ablegung der Lehrabschlussprüfung ausgebildet werden, hinsichtlich der Berufsschulpflicht den in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph 30, befindlichen Personen gleichgestellt, sofern die Ausbildungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, Absatz 7, Ziffer eins, in Form einer Liste bei der Lehrlingsstelle gemeldet werden. Die Meldung darf nur dann unterbleiben, wenn der daraus resultierende Besuch der Berufsschule zur Erreichung des Ausbildungszieles nicht zweckmäßig ist. Die Festlegung der Dauer der Ausbildung hat aufgrund bereits bestehender facheinschlägiger (Teil)Qualifikationen zu erfolgen.

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40150779