Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Verfahrensvorschriften
§ 10.Paragraph 10,
Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zu Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungen und ein Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung sind die §§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim oder bei der Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist. Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zu Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungen und ein Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung sind die Paragraphen 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim oder bei der Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40150801