Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Abwahl des Bundesschulsprechers, der Stellvertreter
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Zur Abwahl des Bundesschulsprechers ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Bundesschülervertretung binnen zwei Wochen ab der Antragstellung eine interne Sitzung einzuberufen (§ 30 Abs. 2). Diese interne Sitzung hat binnen weiterer zwei Wochen stattzufinden. Unterbleibt die Einberufung dieser Sitzung, hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Bundesschülervertretung eine interne Sitzung zur Abwahl des Bundesschulsprechers (Stellvertreters) einzuberufen, welche innerhalb weiterer zwei Wochen stattzufinden hat.Zur Abwahl des Bundesschulsprechers ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Bundesschülervertretung binnen zwei Wochen ab der Antragstellung eine interne Sitzung einzuberufen (Paragraph 30, Absatz 2,). Diese interne Sitzung hat binnen weiterer zwei Wochen stattzufinden. Unterbleibt die Einberufung dieser Sitzung, hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Bundesschülervertretung eine interne Sitzung zur Abwahl des Bundesschulsprechers (Stellvertreters) einzuberufen, welche innerhalb weiterer zwei Wochen stattzufinden hat.
(2)Absatz 2,Auf eine beabsichtigte Abwahl eines Stellvertreters ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß zur Antragstellung nur Mitglieder der Bundesschülervertretung berechtigt sind, die dem Schulartbereich des Abzuwählenden angehören.Auf eine beabsichtigte Abwahl eines Stellvertreters ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß zur Antragstellung nur Mitglieder der Bundesschülervertretung berechtigt sind, die dem Schulartbereich des Abzuwählenden angehören.
(3)Absatz 3,Für die Abwahl des Bundesschulsprechers ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Bundesschülervertretung und eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4)Absatz 4,Für die Abwahl eines Stellvertreters ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Bundesschülervertretung des jeweiligen Schulartbereiches und eine einfache Mehrheit der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Abwahl stimmberechtigt sind nur Mitglieder der Bundesschülervertretung, die dem Schulartbereich des Abzuwählenden angehören.
(5)Absatz 5,Abgewählte Bundesschulsprecher (Stellvertreter) bleiben weiterhin Mitglieder der Bundesschülervertretung. § 7 Abs. 3 ist anzuwenden.Abgewählte Bundesschulsprecher (Stellvertreter) bleiben weiterhin Mitglieder der Bundesschülervertretung. Paragraph 7, Absatz 3, ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
NOR40150816