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§ 210 GSVG

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 81/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21001.01.201731.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 26/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 21001.01.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 81/2013
§ 21001.08.200131.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 100/2001
§ 21001.01.199431.07.2001 BGBl. Nr. 21/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 210

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 81/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 26/2017

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Zustimmung der Kontrollversammlung

Paragraph 210,

  1. Absatz eins,In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse des Vorstandes zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kontrollversammlung:
    1. Ziffer eins
      die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen;
    2. Ziffer 2
      die Beschlußfassung über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden; das gleiche gilt bei der Schaffung von Einrichtungen, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der Zahnbehandlung, der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen, der Rehabilitation, der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen, in eigenen oder fremden Gebäuden, sowie für Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist; Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder die Erneuerung des Inventars bedürfen nicht der Zustimmung der Kontrollversammlung, sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen;
    3. Ziffer 3
      die Beschlußfassung über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß Paragraph 15, Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      die Beschlußfassung über die Bestellung, Kündigung und Entlassung des leitenden Angestellten und des leitenden Arztes sowie deren ständigen Stellvertreter;
    5. Ziffer 5
      die Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten und die Erstellung von Dienstpostenplänen;
    6. Ziffer 6
      der Abschluß von Verträgen mit den im Dritten Teil dieses Bundesgesetzes bezeichneten und sonstigen Vertragspartnern, wenn diese Verträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen;
    7. Ziffer 7
      die Erlassung von Richtlinien gemäß Paragraph 44, Absatz 4, über die Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
    8. Ziffer 8
      die Beschlussfassung über die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Beschlussfassung über die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die vom Versicherungsträger errichtet (gegründet) wurden, nach Paragraph 43, Absatz 2,;
    9. Ziffer 9
      der Abschluss von Landes-Zielsteuerungsverträgen nach dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,.
  2. Absatz 2,Stimmt die Kontrollversammlung in den in Absatz eins, bezeichneten Angelegenheiten dem Beschluß des Vorstandes nicht zu, so hat eine außerordentliche Generalversammlung hierüber zu beschließen und diesen Beschluß der Kontrollversammlung zu seiner Wirksamkeit zur Zustimmung vorzulegen. Die außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer angemessenen Frist vom Obmann einzuberufen.
  3. Absatz 3,Stimmt die Kontrollversammlung auch dem Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung gemäß Absatz 2, nicht zu, so hat sie den Obmann unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Angelegenheit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Entscheidung vorzulegen. Dieser hat diesen Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung entweder zu bestätigen oder aufzuheben. Ein bestätigter Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung ist zu vollziehen.

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40150971