Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.06.2016 bis 31.05.2017 — BGBl. II Nr. 139/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.202030.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 153/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2021
§ 601.06.201731.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 131/2015
§ 601.06.201631.05.2017 § → § BGBl. II Nr. 139/2013
§ 601.06.201331.05.2016 § → § BGBl. II Nr. 139/2013
§ 601.06.201231.05.2013 § → § BGBl. II Nr. 179/2012
§ 601.01.201231.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 144/2011
§ 601.07.200731.12.2011 § → § BGBl. II Nr. 269/2006
§ 601.07.200630.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 282/2005
§ 601.01.200530.06.2006 § → § BGBl. II Nr. 457/2004
§ 617.06.200431.12.2004 BGBl. II Nr. 245/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2016BGBl. II Nr. 139/2013

Außerkrafttretensdatum

31.05.2017danach: BGBl. II Nr. 131/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Geschäftsfall und Fachgespräch – Bestimmungen für einzelne Lehrberufe

Paragraph 6,

Für die im Paragraph eins, genannten Lehrberufe gelten für den Geschäftsfall und das Fachgespräch zusätzlich folgende Bestimmungen:

1. Bankkaufmann/Bankkaufmannfrau

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Teil des Geschäftsfalles hat die Bereiche Kontoführung und Zahlungsverkehr, sowie Einlagengeschäft einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs zu umfassen.
  2. Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Insbesondere sind die Bereiche Rechnungswesen, Finanzierungsgeschäft einschließlich Mahnwesen, Wertpapiergeschäft, Werbung sowie die Organisation eines Kreditinstituts zu prüfen.

2. Buchhaltung

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2012,)3. Bürokaufmann/Bürokauffrau

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Teil des Geschäftsfalles hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken.
    1. Ziffer eins
      Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
    2. Ziffer 2
      Fakturierung,
    3. Ziffer 3
      Vertragswidrige Erfüllung des Kaufvertrages,
    4. Ziffer 4
      Angebotsvergleich.
  2. Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5,

4. Einkäufer

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Teil des Geschäftsfalles hat sich auf nachfolgende Themenbereiche zu erstrecken, wobei der dazugehörige Schriftverkehr und/oder die elektronische Informationsbeschaffung, die Angebotsprüfung und eines Beschaffungsfalles von Material, Waren oder Dienstleistungen sowie ein auf Leistungsmängel/Ökologiemaßnahmen bezogener Schriftverkehr mit einzubeziehen ist:
    1. Ziffer eins
      Bearbeitung der Bedarfsanforderung,
    2. Ziffer 2
      Lieferantenauswahl,
    3. Ziffer 3
      Ausfertigung von Anfragen,
    4. Ziffer 4
      Angebotsvergleich,
    5. Ziffer 5
      Absagen und Vergabeentscheid samt Begründung,
    6. Ziffer 6
      Bestellung.
    Im Rahmen des auf Leistungsmängel/Ökologiemaßnahmen bezogenen Schriftverkehrs sind nach Wahl der Prüfungskommission zwei der folgenden Fertigkeiten nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen bei Abweichung gegenüber dem Auftragsschreiben,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen bei Liefer- und/oder Leistungsverzug,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen bei Qualitäts- und /oder Erfüllungsmängeln,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen betreffend Ökologie (wie Verpackung, Entsorgung).
  2. Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Die Prüfung hat sich nach Wahl der Prüfungskommission auf vier der folgenden Gebiete zu erstrecken, wobei Fragen der Optimierung von Einkaufsabläufen mit einzubeziehen sind:
    1. Ziffer eins
      Betriebliche EDV-Anwendungen im Einkauf,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen des Controllings im Einkauf,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsabläufe im branchen- und betriebsspezifischen Einkauf,
    4. Ziffer 4
      Betriebliche Einkaufsplanung,
    5. Ziffer 5
      Vorgänge bei der Lagerinventur,
    6. Ziffer 6
      Betriebliche Maßnahmen betreffend Ökologie,
    7. Ziffer 7
      Betriebliche Abläufe und Maßnahmen des Einkaufs bei Importen,
    8. Ziffer 8
      Waren- und Belegfluss (inner- und außerbetriebliche Logistik).

5. Großhandelskaufmann/Großhandelskaufmannfrau

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Teil des Geschäftsfalles hat eine Aufgabenstellung einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Bedarfsermittlung,
    2. Ziffer 2
      Warenbeschaffung,
    3. Ziffer 3
      Warenannahme und Warenübernahme,
    4. Ziffer 4
      Mängelfeststellung und Reklamation.
  2. Absatz 2,Der mündliche Prüfungsteil hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Warenlagerung,
    2. Ziffer 2
      Lagerorganisation und Lagergestaltung,
    3. Ziffer 3
      Werbung,
    4. Ziffer 4
      Warenpräsentation und Verkaufsförderung,
    5. Ziffer 5
      Verkaufsvorbereitung.
  3. Absatz 3,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Die Prüfung hat sich unter Berücksichtigung des Warensortiments und verkaufsbezogener rechtliche Bestimmungen sowie Berufsvorschriften auf folgende Gebiete zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,
    2. Ziffer 2
      Warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs,
    3. Ziffer 3
      Kundenberatung und Information,
    4. Ziffer 4
      Verkaufsabwicklung,
    5. Ziffer 5
      Anbahnung von Zusatzverkäufen,
    6. Ziffer 6
      Verkaufsabrechnung,
    7. Ziffer 7
      Behandlung von Reklamationen,
    8. Ziffer 8
      Warenzustellung und Versand.

6. Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Menüzusammenstellungen, einschließlich Kalkulation und Rechnungslegung,
    2. Ziffer 2
      Erstellung und Gestaltung von Speisen- und Getränkekarten samt Kalkulation,
    3. Ziffer 3
      Erstellung von Vorschlägen für Veranstaltungen samt „function sheet“ für die Abwicklung, Diensteinteilung und den Zeitplan mit allen wichtigen Informationen für die Mitarbeiter.
  2. Absatz 2,Der mündliche Prüfungsteil hat auch Fragen zu folgenden Gebieten mit einzubeziehen:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Auskunfterteilung über regionale und örtliche Sehenswürdigkeiten, Kunstwerke und/oder Veranstaltungen,
    2. Ziffer 2
      Verkehrsmittel und Fahrpläne,
    3. Ziffer 3
      Beschaffung von Fahrkarten, Flugscheinen und Karten für Veranstaltungen und
    4. Ziffer 4
      fachgerechte Beratung und fachgerechtes Anbieten der Hotel- und Zusatzleistungen.
  3. Absatz 3,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Hiebei sind auch Fragen über Speisen- und Nahrungsmittelkunde, Getränkekunde, Barkunde, HACCP und betriebliche Hygiene mit einzubeziehen.

7. Immobilienkaufmann/Immobilienkaufmannfrau

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat auf zwei der folgenden Themen zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Vermietung eines Bestandobjektes,
    2. Ziffer 2
      Erstellung einer Abrechnung,
    3. Ziffer 3
      Abwickeln eines Versicherungsfalles,
    4. Ziffer 4
      Vorgehen bei Aussenständen,
    5. Ziffer 5
      Vorgehen im Hinblick auf die Instandhaltung von Immobilien.
  2. Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Kundenberatung und –betreuung zu beziehen.

8. Industriekaufmann/Industriekaufmannfrau

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat auf den Handel im Bereich Industrie einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Bedarfsermittlung von Materialien und Waren,
    2. Ziffer 2
      Materialien- und Warenbeschaffung,
    3. Ziffer 3
      Annahme und Übernahme von Materialien und Waren,
    4. Ziffer 4
      Kundenangebot,
    5. Ziffer 5
      Verkaufsabrechnung.
  2. Absatz 2,Der mündliche Teil des Geschäftsfalls hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Werbung und Verkaufsförderung,
    2. Ziffer 2
      Verkaufsorganisation,
    3. Ziffer 3
      Verkaufsabwicklung,
    4. Ziffer 4
      Anbahnung von Zusatzverkäufen.
  3. Absatz 3,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken, wobei auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereichs sowie spezielle Lagerungsvorschriften Bedacht zu nehmen ist:
    1. Ziffer eins
      Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,
    2. Ziffer 2
      Warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs (auch bezüglich der Warenlagerung),
    3. Ziffer 3
      Kundenberatung und Information.

9. Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich insbesondere auf die Behandlung von einschlägigen Schriftstücken (zB Kurrentien, Urkunden), einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs und der entsprechenden Gebühren- und Kostenrechnung zu erstrecken.
  2. Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Gesprächsvorbereitung und fachgerechte Auskunftserteilung,
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung von Unterlagen für Gerichte, Behörden, Mandanten, andere Parteien oder deren Parteienvertreter.

10. Betriebslogistikkaufmann/-frau

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Erstellung eines Teils eines Lagerlogistikkonzepts – betreffend Warenannahme, Einlagerung, Lagerhaltung oder Auslagerung – für konkrete Waren unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken.
  2. Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Fragen über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.

11. Speditionslogistik

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Bearbeitung (händisch oder rechnergestützt) logistischer Aufgabenstellungen zu erstrecken, wobei folgende Bereiche zu prüfen sind:
    1. Ziffer eins
      Erarbeiten eines logistischen Konzepts,
    2. Ziffer 2
      Kalkulation logistischer Dienstleistungen.
  2. Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Fragen über Qualitätsmanagement, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

12. Mobilitätsservice

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Ausarbeitung kundenspezifischer Angebote zu erstrecken.
  2. Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Es ist eine Situation aus der praktischen Tätigkeit des Prüflings in Form eines Verkaufs- oder Beratungsgespräches zu simulieren.

13. Personaldienstleistung

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich nach Wahl des Prüflings auf eine Aufgabenstellung aus dem Fachgebiet Arbeitskräfteüberlassung, dem Fachgebiet Arbeitsvermittlung oder dem Fachgebiet Personalberatung einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu erstrecken.
  2. Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5,

14. Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf Anbot, Bestellung, Buchung und Abrechnung einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu erstrecken. Die Ausarbeitung einer einfachen Einzelpauschalreise ist einzubeziehen.
  2. Absatz 2,Der mündliche Prüfungsteil hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Verkaufsbedingungen ist Bedacht zu nehmen. Kataloge, Tabellen und/oder Fahrpläne sind als Prüfungsmaterial heranzuziehen.
    1. Ziffer eins
      Werbung, Marketing und Verkaufsförderung,
    2. Ziffer 2
      Allgemeine Reisebedingungen,
    3. Ziffer 3
      Kundenberatung und Information,
    4. Ziffer 4
      Verkaufsabwicklung,
    5. Ziffer 5
      Anbahnung des Verkaufs von Zusatzleistungen,
    6. Ziffer 6
      Behandlung von Reklamationen.
  3. Absatz 3,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Verkehrsgeografie (wesentliche inländische Urlaubsdestinationen im Sommer- bzw. Wintertourismus, wesentliche ausländische Urlaubsdestinationen, wesentliche Flug- und Schiffsrouten, Hauptachsen des europäischen Eisenbahn- und Straßenverkehrs, Städtetourismus und internationaler Geschäftsreiseverkehr, Touristische Attraktionen in Österreich),
    2. Ziffer 2
      Organisations- und Reiseformen sowie spezifische Vertragsarten und Systeme des Kurs- und Tarifwesens.

15. Speditionskaufmann/Speditionskaufmannfrau

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Bearbeitung (händisch oder rechnergestützt) speditioneller Aufgabenstellungen zu erstrecken, wobei folgende Bereiche zu prüfen sind:
    1. Ziffer eins
      Ausarbeiten eines kundenspezifischen Angebots,
    2. Ziffer 2
      Arbeiten des Rechnungswesens im Zusammenhang mit diesem Kundenauftrag (Kalkulation Fakturieren, Abwickeln von Zoll- und Versicherungsmodalitäten).
  2. Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken, wobei Fragen über Qualitätsmanagement, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung mit einzubeziehen sind:
    1. Ziffer eins
      Zollabfertigung,
    2. Ziffer 2
      wesentliche Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen samt tarifarischer Zollkunde und Warenkunde,
    3. Ziffer 3
      wichtige inländische und ausländische Verkehrswege,
    4. Ziffer 4
      Zollübergänge,
    5. Ziffer 5
      wichtige Umschlagplätze.

16. Versicherungskaufmann/Versicherungskaufmannfrau

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Bereiche Antragsprüfung und Antragsbearbeitung, Bestandsverwaltung und Änderungsdienst sowie Leistungsprüfung und Leistungsbearbeitung einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu erstrecken.
  2. Absatz 2,Der mündliche Prüfungsteil hat Fragen aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Rechtliche Grundlagen und Versicherungsbedingungen,
    2. Ziffer 2
      Versicherungssparten,
    3. Ziffer 3
      Tarifgestaltung.
  3. Absatz 3,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Hiebei sind insbesondere die Bereiche Rechnungswesen, Inkasso, Mahnung und Klage, Kundenberatung, Werbung und Kundenbetreuung sowie Organisation eines Versicherungsbetriebes zu prüfen.

17. Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die betrieblichen Dienstleistungen, die Leistungsprüfung und Reklamation, die Bestandsverwaltung von Geschäftsstücken einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu erstrecken.
  2. Absatz 2,Der mündliche Prüfungsteil hat Fragen aus den Bereichen Rechnungswesen der öffentlichen Hand und der rechtlichen Grundlagen der Verwaltung zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Die Prüfung hat sich auf das Thema Kunden- und Parteienbetreuung zu erstrecken und hat folgende Fragengebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Gesprächsvorbereitung und fachgerechte Auskunftserteilung,
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung von Unterlagen für Besucher, Kunden, Parteien,
    3. Ziffer 3
      Auswertung von Statistiken, Protokollen.

18. Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Erstellung einer auf die Buch- und Medienwirtschaft bezogenen Projektarbeit (händisch oder rechnergestützt) einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu erstrecken. Die Themen haben sich unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis zu beziehen, wobei folgende Bereiche zu prüfen sind:
    1. Ziffer eins
      Warenpräsentation und Verkaufsförderung,
    2. Ziffer 2
      Literatur und Vorbereitung auf den mündlichen Teil;
  2. Absatz 2,Der mündliche Prüfungsteil hat Fragen aus den Bereichen Grundzüge der Literatur-, Kunst- und Kulturgeschichte, literarische Grundbegriffe sowie gegenwärtige Literaturströmungen zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Dies hat durch die Führung eines Verkaufs- oder Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu erfolgen. Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten integriert zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,
    2. Ziffer 2
      Besondere Berufsvorschriften,
    3. Ziffer 3
      Kundenberatung und Information,
    4. Ziffer 4
      Verkaufsabwicklung,
    5. Ziffer 5
      Bibliografie.

19. Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Erstellung einer auf die Buch- und Medienwirtschaft bezogenen Projektarbeit (händisch oder rechnergestützt) einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge im mündlichen Prüfungsteil zu erstrecken. Die Themen haben sich unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis zu beziehen, wobei folgende Bereiche zu prüfen sind:
    1. Ziffer eins
      Warenbeschaffung,
    2. Ziffer 2
      Warenannahme und Warenübernahme,
    3. Ziffer 3
      Abonnements und Verkaufsförderung.
  2. Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Dies hat durch die Führung eines Verkaufs- oder Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu erfolgen. Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten integriert zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,
    2. Ziffer 2
      Besondere Berufsvorschriften,
    3. Ziffer 3
      Kundenberatung und Information,
    4. Ziffer 4
      Verkaufsabwicklung.

20. Buch- und Medienwirtschaft – Verlag

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Erstellung einer auf die Buch- und Medienwirtschaft bezogenen Projektarbeit (händisch oder rechnergestützt) einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge im mündlichen Prüfungsteil zu erstrecken. Die Themen haben sich unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis zu beziehen, wobei folgende Bereiche zu prüfen sind:
    1. Ziffer eins
      Kalkulation,
    2. Ziffer 2
      Produktion,
    3. Ziffer 3
      Verkaufsförderung,
    4. Ziffer 4
      Literatur.
  2. Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Dies hat durch die Führung eines Verkaufs- oder Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu erfolgen. Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten integriert zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Verlagsprodukte,
    2. Ziffer 2
      Besondere Berufsvorschriften,
    3. Ziffer 3
      Vertriebswege,
    4. Ziffer 4
      Verkaufsabwicklung.

21. Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Teil des Geschäftsfalles hat rechnergestützt zu erfolgen und sich entsprechend dem betrieblichen Leistungsangebot auf folgende Bereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      die Beschaffung und Aufbereitung von Medien und Informationen,
    2. Ziffer 2
      die Bereitstellung und Vermittlung von Medien und Informationen.
  2. Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Insbesondere ist dabei auf berufsspezifische Situationen, wie Beratung, Auskünfte und Reklamationen Bedacht zu nehmen.

22. Betriebsdienstleistung

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Teil des Geschäftsfalls hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Erstellen eines Hygienekonzeptes nach den Grundsätzen des HACCP für eine spezifische Betriebssituation,
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit der Warenbeschaffung unter besonderer Berücksichtigung der Berechnung von Bedarfsmengen und der Bedürfnisse unterschiedlicher Zielgruppen,
    3. Ziffer 3
      Erstellen eines Personaleinsatzplanes oder eines Personaldienstplanes,
    4. Ziffer 4
      Organisation betrieblicher Leistung.
  2. Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Personalschulung und Arbeitsunterweisung,
    2. Ziffer 2
      Qualitätsmanagement,
    3. Ziffer 3
      Hygiene-, Umweltschutz- und Sicherheitsvorschriften.

23. Sportadministration

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Teil des Geschäftsfalls hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Planung und Organisation des Sport- oder Trainingsbetriebes bzw. von Sportveranstaltungen,
    2. Ziffer 2
      Arbeiten im Rechnungswesen im Zusammenhang mit der Planung, Organisation und Durchführung des Sport- oder Trainingsbetriebes bzw. von Sportveranstaltungen.
  2. Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5,

24. Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Teil des Geschäftsfalls hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Offertstellung zur Kapitalbildung mittels mindestens zweier Finanzdienstleistungsinstrumente,
    2. Ziffer 2
      Offertstellung zur Finanzierung einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs.
  2. Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5,

25. Steuerassistenz

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Teil des Geschäftsfalls hat sich auf vier der folgenden sechs Bereiche zu erstrecken:
    1. Litera a
      Einkommensteuer (zB Einkunftsarten, Gesamtbetrag der Einkünfte, Sonderausgaben, außer-gewöhnliche Belastungen, Veranlagung, Lohnsteuer) und KESt,
    2. Litera b
      Körperschaftsteuer (zB Bemessungsgrundlage, Steuertarif, Veranlagung),
    3. Litera c
      Umsatzsteuer (zB steuerbare und nicht steuerbare Umsätze, Steuerbefreiungen, Steuersätze, Vorsteuer, Entstehen der Steuerschuld, UVA, innergemeinschaftliche Lieferung, Reverse Charge),
    4. Litera d
      Jahresabschluss (zB Anlagenverrechnung, Waren- und Materialverrechnung, Rechnungsabgrenzung, Rückstellungen),
    5. Litera e
      Gewinnermittlung bei doppelter Buchhaltung und bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung,
    6. Litera f
      Lohn- und Gehaltsverrechnung (zB Abrechnung von laufenden Bezügen, Sonderzahlungen, Überstunden, Eintritte, Austritte, Lohnnebenkosten, Verbuchung).
  2. Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5,

26. Finanz- und Rechnungswesenassistenz

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Teil des Geschäftsfalls hat sich auf vier der folgenden fünf Bereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Verbuchen laufender Geschäftsfälle,
    2. Ziffer 2
      Jahresabschluss (zB Anlagenverrechnung, Waren- und Materialverrechnung, Rechnungsabgrenzung, Rückstellungen),
    3. Ziffer 3
      Lohn- und Gehaltsverrechnung (zB Abrechnung von laufenden Bezügen, Sonderzahlungen, Überstunden, Eintritte, Austritte, Lohnnebenkosten, Verbuchung),
    4. Ziffer 4
      Erstellen einer Umsatzsteuervoranmeldung,
    5. Ziffer 5
      Kostenrechnung.
  2. Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5,

Schlagworte

Lieferverzug, Qualitätsmangel, Warenfluss, Schriftverkehr, Hotelgewerbeassistent, Hotelgewerbeassistentin, Speisekarte, Hotelleistung, Speisenkunde, Materialienbeschaffung, Gebührenrechnung, Umweltschutzmaßnahme, Verkaufsgespräch, Sommertourismus, Flugroute, Eisenbahnverkehr, Organisationsform, Kurswesen, Zollmodalität, Kundenbetreuung, Buchwirtschaft, Buchhandel, Literaturgeschichte, Kunstgeschichte, Buchgroßhandel, Lohnverrechnung

Im RIS seit

05.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20003404

Dokumentnummer

NOR40151071