Rechtstracker.at

§ 2 RLV 2013

Fassungen
29.05.2013 bis 30.12.2015 — BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute31.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 466/2015
§ 229.05.201330.12.2015 BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.05.2013BGBl. II Nr. 148/2013

Außerkrafttretensdatum

30.12.2015danach: BGBl. II Nr. 466/2015

Abkürzung

RLV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).

Text

Aufstellung und Vorlage der Abschlussrechnungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Abschlussrechnungen sind zum 31. Dezember des Finanzjahres (Rechnungsabschlussstichtag) von den haushaltsführenden Stellen (Paragraph 101, BHG 2013) aufzustellen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof
    1. Ziffer eins
      sämtliche in ihrem Wirkungsbereich erstellten Abschlussrechnungen bis spätestens 31. Jänner,
    2. Ziffer 2
      die Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach Paragraphen 15 bis 28 und Paragraphen 30 bis 32 bis spätestens 5. Februar
    3. Ziffer 3
      sowie die Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach Paragraphen 14, 29 und 34 bis spätestens 31. März
    nach Ablauf des Finanzjahres zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Können die Abschlussrechnungen eines vom Bund verwalteten Rechtsträgers oder Unternehmens auf Grund besonderer Umstände nicht bis spätestens 31. März aufgestellt werden, so sind unter Darlegung der besonderen Umstände ein vorläufiger Jahresabschluss und der Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres zu übermitteln; der endgültige Jahresabschluss ist sogleich nach dessen Aufstellung nachzureichen.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach Paragraph 33 bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres dem Rechnungshof zu übermitteln. Der Rechnungshof kann aus Gründen einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung Ausnahmen von den verpflichtenden Anhangsangaben festlegen.
  4. Absatz 4,Die haushaltsleitenden Organe haben zu den von ihnen erstellten Abschlussrechnungen und Anhangsangaben eine Vollständigkeitserklärung gemäß Anlage abzugeben und dem Rechnungshof bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres zu übermitteln. Durch diese Erklärung wird bestätigt, dass alle verrechnungspflichtigen Gebarungsfälle im Haushaltsverrechnungssystem (HV-System) erfasst, sämtliche Abschlussrechnungen vollständig und richtig aufgestellt sowie sämtliche haushaltsrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden.
  5. Absatz 5,Die in den Abschlussrechnungen ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit den Verrechnungsaufschreibungen übereinstimmen. Die Verrechnungsaufschreibungen und Abschlussrechnungen sind samt allen sonstigen Nachweisen dem Rechnungshof in digitaler Form direkt zugänglich zu machen.
  6. Absatz 6,Sind auf Grund dieser Verordnung Richtlinien zu erlassen, so erfolgt dies im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. In diesem Fall ist zunächst der Rechnungshof anzusprechen, der für die Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen sorgt.

Im RIS seit

10.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Gesetzesnummer

20008432

Dokumentnummer

NOR40151224