Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).
Text
Haftungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die haushaltsführende Stelle hat sämtliche Haftungen nach Haftungssystemen (Haftungen nach dem Bundesfinanzgesetz, Haftungen im Ausfuhrförderungsbereich, Haftungen nach einfachgesetzlichen Regelungen, Haftungen im Rahmen des Bankenpakets, sonstige Haftungen) und innerhalb dieser nach der ermächtigenden gesetzlichen Grundlage sowie nach Wirtschaftszweig und Hauptschuldner darzustellen.
(2)Absatz 2,Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:
der gesetzliche Haftungsrahmen, die Haftungszusagen, der auf den gesetzlichen Haftungsrahmen anzurechnende Wert sowie der tatsächliche Stand der Haftungen, jeweils zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des Finanzjahres;
die Zugänge, die Abgänge aus der Inanspruchnahme, die Abgänge auf Grund Laufzeitendes, die Veränderungen auf Grund von Kurswertänderungen sowie der Anfangsbestand zum 1. Jänner und der Endbestand zum 31. Dezember des Finanzjahres; und
die Höhe der Haftungen, für die eine Rückstellung gebildet wurde, sowie der Grund für die Bildung der Rückstellung.
(3)Absatz 3,Weicht der auf den gesetzlichen Haftungsrahmen anzurechnende Wert vom tatsächlichen Stand der Haftungen ab, so ist darzulegen, wie der auf den gesetzlichen Haftungsrahmen anzurechnende Wert ermittelt wird.
(4)Absatz 4,Weiters ist die Höhe der Rückersätze und der Entgelte für Haftungen gegliedert nach Haftungssystemen für das jeweilige Finanzjahr anzuführen.
(5)Absatz 5,Die unter Abs. 2 genannten Angaben sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Bundesebene jeweils getrennt nach Haftungen in Euro, in heimischer Währung und in Fremdwährung, unterteilt nach den einzelnen Währungen und deren Kurswert in Euro, sowie als Summe in Euro anzuführen.Die unter Absatz 2, genannten Angaben sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Bundesebene jeweils getrennt nach Haftungen in Euro, in heimischer Währung und in Fremdwährung, unterteilt nach den einzelnen Währungen und deren Kurswert in Euro, sowie als Summe in Euro anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
NOR40151237