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§ 16 RLV 2013

Fassungen
29.05.2013 bis 30.12.2015 — BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute31.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 466/2015
§ 1629.05.201330.12.2015 BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

29.05.2013BGBl. II Nr. 148/2013

Außerkrafttretensdatum

30.12.2015danach: BGBl. II Nr. 466/2015

Abkürzung

RLV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).

Text

Finanzinstrumente

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Finanzinstrumente sind in Anlehnung an die in Paragraph 93, BHG 2013 Absatz eins bis 3 genannten Klassen wie folgt zu gliedern:

    Ziffer eins Aktive Finanzinstrumente, gegliedert nach folgenden Kategorien:

    1. Litera a
      bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente,
    2. Litera b
      zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente,
    3. Litera c
      Partizipationskapital, und
    4. Litera d
      Wertpapiere der Republik Österreich;

    Ziffer 2 Finanzschulden; sowie

    Ziffer 3 Währungstauschverträge und andere derivative Finanzinstrumente.

  2. Absatz 2,Die haushaltsführende Stelle hat die Zielsetzung und Methoden des Risikomanagements zu beschreiben, einschließlich der Absicherungsstrategie für jede wichtige Art von erwarteten Transaktionen, für die Absicherungsgeschäfte gebucht werden.
  3. Absatz 3,Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) hat die haushaltsführende Stelle darüber hinaus Angaben zu machen über
    1. Ziffer eins
      Umfang und Art der Finanzinstrumente einschließlich wesentlicher Vertragsbedingungen, die den Betrag, den Zeitpunkt und die Eintrittswahrscheinlichkeit von Ein- und Auszahlungen beeinflussen können;
    2. Ziffer 2
      die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einschließlich der Ansatz- und Bewertungskriterien; und
    3. Ziffer 3
      das Wechselkursrisiko.
  4. Absatz 4,Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten Finanzinstrumenten ist anzugeben, inwieweit die haushaltsführende Stelle einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:
    1. Ziffer eins
      vertraglich festgelegte Zinsanpassungs- und Fälligkeitstermine, je nachdem, welche Termine früher liegen; und
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Effektivzinssätze.
  5. Absatz 5,Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten aktiven Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer eins,) ist anzugeben, inwieweit die haushaltsführende Stelle einem Ausfallsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:
    1. Ziffer eins
      den Betrag, der das maximale Ausfallsrisiko, dem die haushaltsführende Stelle zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist, für den Fall, dass Dritte ihren Verpflichtungen aus entsprechenden Finanzinstrumenten nicht nachkommen, am treffendsten wiedergibt, wobei der beizulegende Zeitwert von Sicherheiten nicht zu berücksichtigen ist; und
    2. Ziffer 2
      erhebliche Ausfallsrisikokonzentrationen.
  6. Absatz 6,Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer 2 und 3) hat die haushaltsführende Stelle den beizulegenden Zeitwert anzugeben. Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktwert auf jenem Markt, auf dem der jeweilige Schuldtitel überwiegend gehandelt wird. Sofern ein solcher Marktwert nicht vorhanden ist, ist der beizulegende Zeitwert anhand der österreichischen Bundesanleihekurve zu berechnen.
  7. Absatz 7,Bilanziert eine haushaltsführende Stelle ein aktives Finanzinstrument oder mehrere aktive Finanzinstrumente (Absatz eins, Ziffer eins,) zu einem höheren Betrag als dem beizulegenden Zeitwert, so hat die haushaltsführende Stelle Folgendes offenzulegen:
    1. Ziffer eins
      den Buchwert und den beizulegenden Zeitwert der einzelnen Finanzinstrumente oder deren entsprechende Klasse; und
    2. Ziffer 2
      die Gründe, warum der Buchwert nicht vermindert wurde, einschließlich der substanziellen Hinweise, welche die Grundlage für die Annahme der haushaltsführenden Stelle bilden, dass der Buchwert realisiert wird.
  8. Absatz 8,Hat eine haushaltsführende Stelle ein Finanzinstrument als Absicherung von Risiken bilanziert, die mit voraussichtlich eintretenden künftigen Transaktionen verbunden sind, so ist dieses Absicherungsinstrument zu beschreiben. Werden mehrere Absicherungsinstrumente bilanziert, so sind diese nach Kategorien zusammengefasst zu beschreiben.
  9. Absatz 9,Die in den Absatz 2 bis 8 angeführten Angaben sind zusammenzufassen und die Entwicklung der Finanzinstrumente darzustellen. Dabei sind Finanzinstrumente gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nach
    1. Ziffer eins
      Kategorie (unterteilt nach „in Euro“ und „in fremder Währung“),
    2. Ziffer 2
      Laufzeit (bis zu einem Monat; ein bis sechs Monate, sechs Monate bis ein Jahr, über ein Jahr),
    3. Ziffer 3
      nach Branche und Region sowie Teilsektoren (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger)
    4. Ziffer 4
      und nach Rating bzw. Bonität ("Investment Grade": außergewöhnlich gute Kreditqualität, sehr gute Kreditqualität, gute Kreditqualität, zufriedenstellende Kreditqualität; „Non Investment Grade”)
    5. Ziffer 5
      sowie dem bewerteten Ausfallsrisiko
    für jede Kategorie zu gliedern. Finanzinstrumente gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind nach
    1. Ziffer eins
      Schuldgattung,
    2. Ziffer 2
      Währung,
    3. Ziffer 3
      Laufzeit (bis zu einem Monat; ein bis sechs Monate, sechs Monate bis ein Jahr, über ein Jahr)
    4. Ziffer 4
      und Verzinsungsart
    zu gliedern. Intergovernmentale Verflechtungen sind darzustellen.
  10. Absatz 10,Finanzschulden und Währungstauschverträge, die der Bund für Länder oder sonstige Rechtsträger, an denen er mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen er die Haftung als Bürge und Zahler nach Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat (Paragraph 81, Ziffer eins, Litera a und b BHG 2013), sind gegliedert nach Ländern und sonstigen Rechtsträgern darzustellen; hinsichtlich der sonstigen Rechtsträger hat die Darstellung gesondert für die Mehrheitsbeteiligungen des Bundes und für jene Rechtsträger, für welche der Bund eine Haftung als Bürge und Zahler oder eine Garantie übernommen hat, zu erfolgen.

Schlagworte

Einzahlung, Bilanzierungsmethode, Ansatzkriterium, Zinsanpassungstermin

Im RIS seit

10.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Gesetzesnummer

20008432

Dokumentnummer

NOR40151238