Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).
Text
Aufwendungen und Auszahlungen
§ 24.Paragraph 24,
Die folgenden Aufwendungen und Auszahlungen sind von der haushaltsführenden Stelle gesondert darzustellen:
IT-Dienstleistungen und -Wartungen,
IT-Miet- bzw. -Leasingaufwand,
Werbeaufwand und Infokampagnen sowie Öffentlichkeitsarbeit,
Repräsentationsaufwendungen (Catering und Geschäftsessen, Sonstige),
Buchhaltungsaufwand (davon Entgelte gegenüber der Buchhaltungsagentur des Bundes),
Druckwerke (eigens erstellte und erworbene), davon Fachliteratur, Zeitungen und Bibliotheksbestände,
Aus- Fort- und Weiterbildung,
Übersetzungsleistungen und Dolmetsch,
Rechtsgutachten, Rechtsberatung, gerichtliche Sachverständige,
sonstige Beratungsleistungen,
Sicherheitskosten (Wachdienst).
Schlagworte
Dienstwartung, Mietaufwand, Ausbildung, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
NOR40151246