Rechtstracker.at

§ 27 RLV 2013

Fassungen
29.05.2013 bis 30.12.2015 — BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute31.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 466/2015
§ 2729.05.201330.12.2015 BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

29.05.2013BGBl. II Nr. 148/2013

Außerkrafttretensdatum

30.12.2015danach: BGBl. II Nr. 466/2015

Abkürzung

RLV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).

Text

Transaktionen mit nahe stehenden Einheiten oder Personen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Nahe stehende Einheiten oder Personen sind:
    1. Ziffer eins
      haushaltsführende Stellen, die direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zwischenstufen die berichterstattende haushaltsführende Stelle beherrschen oder von ihr beherrscht werden;
    2. Ziffer 2
      unmittelbare und mittelbare Beteiligungen von mindestens 20 Prozent;
    3. Ziffer 3
      natürliche Personen, welche über einen maßgeblichen Einfluss auf die berichterstattende haushaltsführende Stelle verfügen sowie nahe Familienangehörige einer solchen natürlichen Person;
    4. Ziffer 4
      Schlüsselpersonen des Managements gemäß Absatz 2 und ihre nahen Familienangehörigen;
    5. Ziffer 5
      Unternehmen und sonstige Rechtsträger, an welchen eine beliebige in Ziffer 3, oder 4 beschriebene Person eine Beteiligung in Höhe von mindestens 20 Prozent direkt oder indirekt hält, oder über die eine solche Person die Möglichkeit hat, maßgeblichen Einfluss auszuüben.
  2. Absatz 2,Schlüsselpersonen des Managements sind insbesondere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, welchen nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes ein Fixgehalt gebührt sowie diesen hinsichtlich der Funktion gleichgestellte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
  3. Absatz 3,Bei Transaktionen mit nahestehenden Einheiten oder Personen, die über das hinausgehen, was von normalen Lieferanten- oder Kunden/Empfänger-Verhältnissen erwartet werden kann, hat die haushaltsführende Stelle Folgendes anzugeben:
    1. Ziffer eins
      das von der Transaktion betroffene Globalbudget und Detailbudget;
    2. Ziffer 2
      die Art der Beziehung zu der nahe stehenden Einheit oder Person;
    3. Ziffer 3
      die Art der getätigten Transaktion; und
    4. Ziffer 4
      die Bestandteile der Transaktion, die zur Offenlegung ihrer Bedeutung notwendig und ausreichend sind, damit der Rechnungsabschluss relevante und verlässliche Informationen zur Entscheidungsfindung und Rechenschaft darlegt.
  4. Absatz 4,Posten ähnlicher Art können zusammengefasst angegeben werden, es sei denn, ihre gesonderte Angabe ist für die Bereitstellung relevanter und verlässlicher Informationen notwendig.
  5. Absatz 5,Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof für Schlüsselpersonen des Managements gemäß Absatz 2, eine auf Untergliederungsebene aggregierte Darstellung über deren Vergütungen und deren Anzahl in Vollbeschäftigtenäquivalenten nach Geschlechtern getrennt zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Lieferantenverhältnis

Im RIS seit

10.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Gesetzesnummer

20008432

Dokumentnummer

NOR40151249