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§ 39 RLV 2013

Fassungen
29.05.2013 bis 30.12.2015 — BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute31.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 466/2015
§ 3929.05.201330.12.2015 BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

29.05.2013BGBl. II Nr. 148/2013

Außerkrafttretensdatum

30.12.2015danach: BGBl. II Nr. 466/2015

Abkürzung

RLV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die haushaltsleitenden Organe können die dem Rechnungshof gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu übermittelnden Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach Paragraphen 14 und 34, sofern dies nicht bis zum 31. März nach Ablauf des Finanzjahres möglich ist, bis zum Finanzjahr 2017 bis spätestens 30. Juni nach Ablauf des Finanzjahres übermitteln. Ebenso kann die Änderung des Wertansatzes einer Beteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, durch die zuständigen haushaltsführenden Stellen bis zum Finanzjahr 2017 bis spätestens 30. Juni erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung der Vollständigkeitserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, durch die haushaltsleitenden Organe an den Rechnungshof hat in Bezug auf die Eröffnungsbilanz bis 31. August 2013 zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Kapitalkonsolidierung gemäß Paragraph 9, kommt erst zur Anwendung, wenn eine Vollkonsolidierung der verbundenen Unternehmen durchgeführt wird.
  4. Absatz 4,Die Angabe der Anteilsinhaber nach Paragraph 14, Absatz 3, bei Unternehmen, an denen der Bund eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von mindestens 20 Prozent hält und die gemäß Artikel 126 b, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, kann bis zum Finanzjahr 2015 für mittelbare Beteiligungen entfallen.
  5. Absatz 5,Die Begründungen von Überschreitungen des Personalplanes gemäß Paragraph 28, Absatz 4, durch die haushaltsleitenden Organe sind bis zum Finanzjahr 2015 nur für wesentliche Überschreitungen und nur für den Stichtag 31. Dezember zu erstellen.

Im RIS seit

10.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Gesetzesnummer

20008432

Dokumentnummer

NOR40151261