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§ 13a EisbG

Fassungen
19.06.2013 bis 22.12.2020 — BGBl. I Nr. 96/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13a heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 143/2020
§ 13a19.06.201322.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 96/2013
§ 13a27.07.200618.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 125/2006
§ 13a31.12.196926.07.2006 BGBl. Nr. 20/1970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

19.06.2013BGBl. I Nr. 96/2013

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020danach: BGBl. I Nr. 143/2020

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Jahresbericht

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat für jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeiten im Vorjahr im Zusammenhang mit dem Betrieb von Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen, dem Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen und dem Verkehr auf solchen Eisenbahnen zu erstellen. Der Jahresbericht ist bis spätestens 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen und der Europäischen Eisenbahnagentur zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Jahresbericht hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2004/49/EG;
    2. Ziffer 2
      wichtige Änderungen von Bundesgesetzen und auf Grundlage von Bundesgesetzen erlassenen Verordnungen, deren Regelungsgegenstand der Bau oder der Betrieb von im Absatz eins, angeführten Eisenbahnen, der Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen und der Verkehr auf Eisenbahnen ist;
    3. Ziffer 3
      Entwicklungen im Bereich der Sicherheitsbescheinigung und der Sicherheitsgenehmigung;
    4. Ziffer 4
      Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen.
  3. Absatz 3,Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (Paragraph 3, Unfalluntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,) hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die erforderlichen Daten, die für die Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren für das Berichtsjahr erforderlich sind, bis spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

20.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40151268