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§ 30a EisbG

Fassungen
19.06.2013 bis 26.11.2015 — BGBl. I Nr. 96/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30a heute27.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 137/2015
§ 30a19.06.201326.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 96/2013
§ 30a28.12.201118.06.2013 BGBl. I Nr. 124/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 a

Inkrafttretensdatum

19.06.2013BGBl. I Nr. 96/2013

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015danach: BGBl. I Nr. 137/2015

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Vorhandensein gefährlicher Stoffe

Paragraph 30 a,

  1. Absatz eins,Sind in einem Betrieb die in Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage gegebenen Menge vorhanden, sind die Paragraphen 84 a, Absatz 4, 84 b, 84 c, Absatz eins, bis 2a und Absatz 3, bis 11, 84d Absatz eins, bis 9, 84e, Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Ziffer 7 und Paragraph 367, Einleitungssatz in Verbindung mit Ziffer 55,, 56 und 57 GewO 1994 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      unter der in Paragraphen 84 c, Absatz 3, 84 d, Absatz 2, Ziffer 2, und 84d Absatz 5 a, GewO 1994 angeführten Behörde die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, und unter der in allen anderen Fällen angeführten Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen sind,
    2. Ziffer 2
      unter Betriebsinhaber das Eisenbahnunternehmen zu verstehen ist, und
    3. Ziffer 3
      unter technischer Anlage nur eine solche zu verstehen ist, für die
      1. Litera a
        eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung vorliegt oder erforderlich ist oder
      2. Litera b
        für die ausschließlich aufgrund des Paragraph 36, Absatz eins, keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 gelten nicht:
    1. Ziffer eins
      für die außerhalb eines Betriebes erfolgende Beförderung gefährlicher Stoffe mit einem Schienenfahrzeug auf der Eisenbahn;
    2. Ziffer 2
      für die außerhalb eines Betriebes erfolgende zeitlich begrenzte Zwischenlagerung gefährlicher Stoffe auf der Eisenbahn, wenn diese Zwischenlagerung im Zusammenhang mit einer Beförderung auf der Eisenbahn erfolgt;
    3. Ziffer 3
      für die außerhalb eines Betriebes in einer für solche Zwecke vorgesehenen Eisenbahnanlage erfolgende Beladung eines Schienenfahrzeuges mit gefährlichen Stoffen, erfolgende Entladung gefährlicher Stoffe aus einem Schienenfahrzeug, erfolgende Umladung gefährlicher Stoffe von einem Schienenfahrzeug auf ein anderes Fahrzeug oder erfolgende Umladung gefährlicher Stoffe von einem Fahrzeug auf ein Schienenfahrzeug.
  3. Absatz 3,Die Anforderungen des Absatz eins, sind keine Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen und Bewilligungen nach diesem Gesetzesteil.

Im RIS seit

20.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40151273