Rechtstracker.at

§ 33a EisbG

Fassungen
19.06.2013 bis 26.11.2015 — BGBl. I Nr. 96/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33a heute27.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 137/2015
§ 33a19.06.201326.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 96/2013
§ 33a27.07.200618.06.2013 BGBl. I Nr. 125/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 a

Inkrafttretensdatum

19.06.2013BGBl. I Nr. 96/2013

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015danach: BGBl. I Nr. 137/2015

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Antrag

Paragraph 33 a,

  1. Absatz eins,Die Erteilung der Bauartgenehmigung kann bei der Behörde beantragt werden. Dem Antrag ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und Gutachten beizugeben; letztere zum Beweis, ob die eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung oder die zu verändernde eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Für das oder die Gutachten gilt die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit.
  2. Absatz 2,Die beizugebenden Gutachten dürfen unter Einhaltung der im Paragraph 31 a, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen nur erstattet werden von:
    1. Ziffer eins
      Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
    2. Ziffer 2
      akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen oder benannten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
    3. Ziffer 3
      Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
    4. Ziffer 4
      Technische Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete;
    5. Ziffer 5
      natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann nach den Erfordernissen des Einzelfalles die Beigabe einer anderen Anzahl an Bauentwurfsausfertigungen oder Ausfertigungen einzelner Bauentwurfsunterlagen festlegen.

Im RIS seit

20.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40151276