Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Förderungswerber
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Ansuchen im Bereich der Umweltförderung im Inland können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 setzen, gestellt werden.Ansuchen im Bereich der Umweltförderung im Inland können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß Paragraph 24, setzen, gestellt werden.
(2)Absatz 2,Werden Unterlagen gemäß §§ 12 und 25 nicht beigebracht oder werden Investitionen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen.Werden Unterlagen gemäß Paragraphen 12 und 25 nicht beigebracht oder werden Investitionen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR40151550