Rechtstracker.at

§ 120e LFG

Fassungen
01.10.2013 bis 31.07.2021 — BGBl. I Nr. 108/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 120e01.10.201331.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 108/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2021
§ 120e01.07.200830.09.2013 BGBl. I Nr. 83/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120 e

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. I Nr. 108/2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2021

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Erbringung technischer Dienste durch Betriebsorganisationen und andere Dritte

Paragraph 120 e,

  1. Absatz eins,Flugsicherungsorganisationen sind berechtigt, technische Dienste zur Unterstützung der Flugverkehrs-, Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdienste von Betriebsorganisationen im Sinne des Artikel 2, Ziffer 8, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035 aus 2011, erbringen zu lassen, sofern die Inanspruchnahme nicht der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs entgegensteht und nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widerspricht.
  2. Absatz 2,Betriebsorganisationen, deren Hauptbetriebsstätte im Bundesgebiet liegt, sowie deren Personal im technischen Bereich unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Artikel 9, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035 aus 2011,. Sie haben die beabsichtigte Erbringung technischer Dienste im Sinne des Absatz eins, für im Unionsgebiet tätige Flugsicherungsorganisationen spätestens einen Monat vor Beginn dieser Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie schriftlich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Andere als die in Absatz 2, genannten Betriebsorganisationen haben die beabsichtigte Erbringung technischer Dienste für im Bundesgebiet tätige Flugsicherungsorganisationen spätestens einen Monat vor Beginn dieser Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie schriftlich anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Flugsicherungsorganisationen sind berechtigt, technische Dienste zur Unterstützung des Flugberatungsdienstes (Luftfahrtinformationsdienstes) oder des Flugwetterdienstes durch Dritte erbringen zu lassen, sofern die Inanspruchnahme nicht der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs entgegensteht und nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widerspricht. Unionsrechtliche Anforderungen an die Flugsicherungsorganisationen, wie insbesondere hinsichtlich der Auswahl solcher Dritter und der Regelung der Qualität deren Leistungen, bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Die gemäß Artikel 9, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035 aus 2011, erforderlichen geeigneten Sicherheitsvorschriften für Personal im technischen Bereich, das mit der Betriebssicherheit im Zusammenhang stehende Aufgaben wahrnimmt, haben zumindest der von der EUROCONTROL herausgegebenen Sicherheitsanforderung ESARR 5 zu entsprechen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013

Schlagworte

Flugverkehrsdienst, Kommunikationsdienst, Navigationsdienst

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40151621