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§ 95a LFG

Fassungen
01.10.2013 bis 31.07.2021 — BGBl. I Nr. 108/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 95a heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 80/2026
§ 95a01.08.202131.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 95a01.10.201331.07.2021 BGBl. I Nr. 108/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. I Nr. 108/2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021danach: BGBl. I Nr. 151/2021

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Meldung von Luftfahrthindernissen

Paragraph 95 a,

  1. Absatz eins,Der Eigentümer eines gemäß Paragraph 92, genehmigten Luftfahrthindernisses hat dem örtlich zuständigen Landeshauptmann den Baubeginn sowie die Fertigstellung des Objektes zu melden. Im Falle von befristet errichteten Luftfahrthindernissen kann diese Meldung auch vom Errichter des Objektes erstattet werden. Die Meldung hat genaue Angaben über die Lage und die Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses zu enthalten. Bei der Meldung der Fertigstellung eines gemäß Paragraph 85, Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, genehmigten Luftfahrthindernisses sind die aus der Vermessung ermittelten Genauigkeiten der Position und Höhenwerte anzugeben. Für die Richtigkeit dieser Angaben ist der Meldungsleger verantwortlich.
  2. Absatz 2,Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat ein Verzeichnis der Luftfahrthindernisse im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2 und 3 in geeigneter Form evident zu halten, der Austro Control GmbH und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zugänglich zu machen und gegen Kostenbeitrag den Teilnehmern am Luftverkehr auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Der Eigentümer eines nicht nur befristet errichteten Luftfahrthindernisses gemäß Paragraph 85, Absatz 2 und 3 ist verpflichtet, die von ihm veranlasste Beseitigung des Luftfahrthindernisses dem örtlich zuständigen Landeshauptmann unverzüglich zu melden.
  4. Absatz 4,Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, Ausfälle oder Störungen der Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses (Paragraph 92, Absatz 2,) sowie die erfolgte Behebung der Ausfälle oder Störungen unverzüglich der Austro Control GmbH sowie der für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 93,) anzuzeigen. Die Austro Control GmbH hat diese Informationen in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbaren.
  5. Absatz 5,Im Falle eines Wechsels des Eigentümers eines Luftfahrthindernisses hat der neue Eigentümer der für die Erteilung der Ausnahmenbewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 93,) unverzüglich seinen Namen und Anschrift mitzuteilen.

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40151665