Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 132aParagraph 132 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Gästeflugregelung
§ 132a.Paragraph 132 a,
(1)Absatz eins,Soweit keine zwischenstaatliche Vereinbarungen oder unionsrechtliche Bestimmungen bestehen, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt festlegen, dass
in bestimmten Staaten registrierte Luftfahrzeuge von Zivilluftfahrern mit von diesen Staaten ausgestellten Erlaubnissen zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß § 18 und § 40 im Bundesgebiet betrieben werden dürfen oderin bestimmten Staaten registrierte Luftfahrzeuge von Zivilluftfahrern mit von diesen Staaten ausgestellten Erlaubnissen zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß Paragraph 18 und Paragraph 40, im Bundesgebiet betrieben werden dürfen oder
Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter, deren Verwendung im Bundesgebiet zulässig ist, von Zivilluftfahrern mit einer von einem bestimmten Staat ausgestellten Erlaubnis unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß § 40 im Bundesgebiet betrieben werden dürfen.Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter, deren Verwendung im Bundesgebiet zulässig ist, von Zivilluftfahrern mit einer von einem bestimmten Staat ausgestellten Erlaubnis unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß Paragraph 40, im Bundesgebiet betrieben werden dürfen.
Die Bestimmung des § 41 sowie das Erfordernis einer aufrechten Versicherung gemäß § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bleiben unberührt.Die Bestimmung des Paragraph 41, sowie das Erfordernis einer aufrechten Versicherung gemäß Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Die Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und § 40 Abs. 2 Z 1 erfüllt werden.Die Verordnung gemäß Absatz eins, darf nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR40151669