Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
21.06.2013 bis 13.06.2016 — BGBl. I Nr. 104/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute14.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 47/2016
§ 3521.06.201313.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 104/2013
§ 3518.11.200920.06.2013 BGBl. I Nr. 111/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

21.06.2013BGBl. I Nr. 104/2013

Außerkrafttretensdatum

13.06.2016danach: BGBl. I Nr. 47/2016

Index

80/03 Weinrecht

Text

2. Teil
Obstwein

Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,„Obstweine“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die durch alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischem und dafür geeignetem Kern-, Stein-, Beeren- oder sonstigem Obst hergestellten Getränke, die einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 1,2% vol. aufweisen, sowie weitere Erzeugnisse des Obstweinbereiches, für deren Herstellung und Bezeichnung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung die Voraussetzungen festzulegen hat. Diese Verordnung hat insbesondere festzulegen, in welchem Ausmaß die weiteren Erzeugnisse des Obstweinbereiches mit Alkohol versetzt, aromatisiert oder durch zweite alkoholische Gärung von Obstwein gewonnen werden dürfen. Bei obstweinhaltigen Getränken hat der Anteil an Grundobstwein mindestens 50 % zu betragen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung eine Liste über die Zuordnung der einzelnen Obstarten zu den Obstartgruppen Kern-, Stein- und Beerenobst zu erstellen. Alle nicht in dieser Liste geführten Obstarten werden dem sonstigen Obst zugeordnet. Weintrauben fallen nicht unter den Begriff Obst im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Das Inverkehrbringen anderer als in Absatz eins, angeführter und in Österreich hergestellter Obstweine ist verboten.

Schlagworte

Kernobst, Steinobst, Beerenobst

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40152210