Rechtstracker.at

§ 3 BiozidprodukteG

Fassungen
01.09.2013 bis 17.07.2020 — BGBl. I Nr. 105/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute18.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 53/2020
§ 301.09.201317.07.2020 BGBl. I Nr. 105/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Biozidproduktegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. I Nr. 105/2013

Außerkrafttretensdatum

17.07.2020danach: BGBl. I Nr. 53/2020

Abkürzung

BiozidprodukteG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Aufgaben, Behörden, Verfahren, Informationen und Gebühren

Zuständige Behörde und Aufgaben

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die im Bundesgebiet für die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung zuständige Behörde, die gemäß Artikel 81, der Biozidprodukteverordnung für deren Anwendung verantwortlich ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemäß der Biozidprodukteverordnung und den darauf beruhenden Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben der Verwaltung, die an die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden gerichtet sind, wahrzunehmen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Zu diesen Aufgaben ist neben der Durchführung von Verfahren beziehungsweise der Mitwirkung in den Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung, einschließlich Notifizierungsverfahren, auch die Erstattung von Äußerungen im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung zu zählen, wie sie insbesondere gemäß Artikel 27, Absatz 2,, Artikel 35,, Artikel 37 und Artikel 44, der Biozidprodukteverordnung vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Sind gemäß der Biozidprodukteverordnung Auskünfte und Mitteilungen der Mitgliedstaaten beziehungsweise der zuständigen Behörden an die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden: Agentur) vorgesehen, oder hat die Agentur solche Auskünfte oder Mitteilungen in einer Art und Weise verlangt, die in der Biozidprodukteverordnung ausdrücklich begründet ist, so sind die entsprechenden Auskünfte und Mitteilungen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Verpflichtungen zu erteilen. Paragraph 10, gilt sinngemäß auch für Auskünfte und Mitteilungen gemäß dieser Bestimmung.

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20008465

Dokumentnummer

NOR40152274