Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Biozidproduktegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anbringen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie im Sinne von Art. 17 bis 38 der Biozidprodukteverordnung ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte gemäß Art. 71 der Biozidprodukteverordnung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Zur Einbringung von Anträgen gemäß Art. 39 der Biozidprodukteverordnung sind ausschließlich amtliche und wissenschaftliche Stellen im Sinne der genannten Bestimmung der Biozidprodukteverordnung berechtigt.Der Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie im Sinne von Artikel 17 bis 38 der Biozidprodukteverordnung ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte gemäß Artikel 71, der Biozidprodukteverordnung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Zur Einbringung von Anträgen gemäß Artikel 39, der Biozidprodukteverordnung sind ausschließlich amtliche und wissenschaftliche Stellen im Sinne der genannten Bestimmung der Biozidprodukteverordnung berechtigt.
(2)Absatz 2,Anträge auf Genehmigungen für den Parallelhandel im Sinne von Art. 53 der Biozidprodukteverordnung sind in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte gemäß Art. 71 der Biozidprodukteverordnung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.Anträge auf Genehmigungen für den Parallelhandel im Sinne von Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung sind in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte gemäß Artikel 71, der Biozidprodukteverordnung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.
(3)Absatz 3,Meldungen von Experimenten oder Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Sinne von Art. 56 der Biozidprodukteverordnung sind schriftlich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten, der gemäß den in der Biozidprodukteverordnung angeführten Kriterien gegebenenfalls per Bescheid über die Untersagung oder die Genehmigung eines Experimentes oder Versuches oder über die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu entscheiden hat.Meldungen von Experimenten oder Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Sinne von Artikel 56, der Biozidprodukteverordnung sind schriftlich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten, der gemäß den in der Biozidprodukteverordnung angeführten Kriterien gegebenenfalls per Bescheid über die Untersagung oder die Genehmigung eines Experimentes oder Versuches oder über die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu entscheiden hat.
(4)Absatz 4,Soweit für Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz in der Biozidprodukteverordnung oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.Soweit für Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz in der Biozidprodukteverordnung oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.
Schlagworte
Forschungszweck
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40152275