Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Biozidproduktegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einem Beteiligten, der die Genehmigung eines Wirkstoffes zu beantragen beabsichtigt, dann eine schriftliche Bestätigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung darüber, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Bewertung des Wirkstoffes durchführen wird, auszustellen, wenn dem nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen und wenn dieser glaubhaft macht, dass der Antrag voraussichtlich den Datenanforderungen entsprechen wird und dass die Antragsgebühren fristgerecht entrichtet werden. Eine Ablehnung der Bestätigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einem Beteiligten, der die Genehmigung eines Wirkstoffes zu beantragen beabsichtigt, dann eine schriftliche Bestätigung im Sinne von Artikel 7, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung darüber, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Bewertung des Wirkstoffes durchführen wird, auszustellen, wenn dem nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen und wenn dieser glaubhaft macht, dass der Antrag voraussichtlich den Datenanforderungen entsprechen wird und dass die Antragsgebühren fristgerecht entrichtet werden. Eine Ablehnung der Bestätigung im Sinne von Artikel 7, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
(2)Absatz 2,In den Verfahren zur Genehmigung von Wirkstoffen gemäß Art. 7 bis 16 der Biozidprodukteverordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verpflichtet, dann als zuständige Behörde zur Bewertung eines Wirkstoffes im Sinne der genannten Bestimmungen der Biozidprodukteverordnung tätig zu werden, wenn er mit einer schriftlichen Bestätigung gemäß Abs. 1 seine diesbezügliche Zustimmung erteilt hat, und wenn die Agentur einen Antrag auf Genehmigung eines Wirkstoffes angenommen und dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Art. 7 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Biozidprodukteverordnung mitgeteilt hat. Der Antragsteller, der bei der Agentur einen Antrag zur Genehmigung eines Wirkstoffes eingebracht hat, gilt im Verfahren vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Partei.In den Verfahren zur Genehmigung von Wirkstoffen gemäß Artikel 7 bis 16 der Biozidprodukteverordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verpflichtet, dann als zuständige Behörde zur Bewertung eines Wirkstoffes im Sinne der genannten Bestimmungen der Biozidprodukteverordnung tätig zu werden, wenn er mit einer schriftlichen Bestätigung gemäß Absatz eins, seine diesbezügliche Zustimmung erteilt hat, und wenn die Agentur einen Antrag auf Genehmigung eines Wirkstoffes angenommen und dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Artikel 7, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Biozidprodukteverordnung mitgeteilt hat. Der Antragsteller, der bei der Agentur einen Antrag zur Genehmigung eines Wirkstoffes eingebracht hat, gilt im Verfahren vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Partei.
(3)Absatz 3,Für Verfahren, in denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als bewertende zuständige Behörde im Zuge des vereinfachten Zulassungsverfahrens über die Zulassung eines Biozidproduktes, das für das vereinfachte Zulassungsverfahren geeignet ist, zu entscheiden hat, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Für Verfahren, in denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als bewertende zuständige Behörde im Zuge des vereinfachten Zulassungsverfahrens über die Zulassung eines Biozidproduktes, das für das vereinfachte Zulassungsverfahren geeignet ist, zu entscheiden hat, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Ein Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes im vereinfachten Zulassungsverfahren im Sinne von Art. 25 und 26 der Biozidprodukteverordnung gilt dann als beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingebracht, wennEin Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes im vereinfachten Zulassungsverfahren im Sinne von Artikel 25 und 26 der Biozidprodukteverordnung gilt dann als beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingebracht, wenn
der Antragsteller über eine schriftliche Bestätigung im Sinne des Abs. 3 darüber verfügt, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Bewertung des Zulassungsantrages im Zuge des vereinfachten Zulassungsverfahrens durchführen wird,der Antragsteller über eine schriftliche Bestätigung im Sinne des Absatz 3, darüber verfügt, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Bewertung des Zulassungsantrages im Zuge des vereinfachten Zulassungsverfahrens durchführen wird,
der Antrag bei der Agentur eingereicht worden ist und im Register für Biozidprodukte gemäß Art. 71 der Biozidprodukteverordnung erfasst ist undder Antrag bei der Agentur eingereicht worden ist und im Register für Biozidprodukte gemäß Artikel 71, der Biozidprodukteverordnung erfasst ist und
die gemäß § 11 zu entrichtenden Gebühren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangt sind.die gemäß Paragraph 11, zu entrichtenden Gebühren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangt sind.
(5)Absatz 5,Für Verfahren, in denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als bewertende zuständige Behörde im Zuge der Unionszulassung gemäß Art. 41 bis 44 der Biozidprodukteverordnung über die Unionszulassung eines Biozidproduktes zu entscheiden hat, sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Für Verfahren, in denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als bewertende zuständige Behörde im Zuge der Unionszulassung gemäß Artikel 41 bis 44 der Biozidprodukteverordnung über die Unionszulassung eines Biozidproduktes zu entscheiden hat, sind Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Angaben und Unterlagen, die gemäß der Biozidprodukteverordnung oder die gemäß diesem Bundesgesetz beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. Abweichend davon dürfen in Verfahren zur Erteilung einer Unionszulassung gemäß Art. 43 der Biozidprodukteverordnung eingereichte Zusammenfassungen der Produktcharakteristika im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a Z ii der Biozidprodukteverordnung auch in englischer Sprache vorgelegt werden. Zugangsbescheinigungen im Sinne von Art. 61 der Biozidprodukteverordnung sind in Verfahren vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur nach Maßgabe von Art. 61 der Biozidprodukteverordnung zu berücksichtigen und nur dann, wenn sie zur Vorlage an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmt sind.Angaben und Unterlagen, die gemäß der Biozidprodukteverordnung oder die gemäß diesem Bundesgesetz beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. Abweichend davon dürfen in Verfahren zur Erteilung einer Unionszulassung gemäß Artikel 43, der Biozidprodukteverordnung eingereichte Zusammenfassungen der Produktcharakteristika im Sinne von Artikel 20, Absatz eins, Litera a, Z ii der Biozidprodukteverordnung auch in englischer Sprache vorgelegt werden. Zugangsbescheinigungen im Sinne von Artikel 61, der Biozidprodukteverordnung sind in Verfahren vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur nach Maßgabe von Artikel 61, der Biozidprodukteverordnung zu berücksichtigen und nur dann, wenn sie zur Vorlage an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmt sind.
(7)Absatz 7,Zulassungen von Biozidprodukten sind mit Bedingungen und Auflagen – insbesondere hinsichtlich der Spezifikationen, der Kennzeichnung und der Einzelheiten der zulässigen Arten der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung – zu erteilen, soweit dies zur Einhaltung der in der Biozidprodukteverordnung oder der in diesem Bundesgesetz festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist. Rechtsvorschriften, in denen Anforderungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zulassung oder Verwendung von Biozidprodukten enthalten sind, insbesondere betreffend den Schutz der Gesundheit oder den Schutz der Umwelt, sind im Verfahren maßgeblich zu berücksichtigen.
(8)Absatz 8,In Verwaltungsverfahren zur Verlängerung einer Zulassung eines Biozidproduktes, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erteilt worden ist, ist insbesondere gemäß Art. 31 der Biozidprodukteverordnung vorzugehen.In Verwaltungsverfahren zur Verlängerung einer Zulassung eines Biozidproduktes, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erteilt worden ist, ist insbesondere gemäß Artikel 31, der Biozidprodukteverordnung vorzugehen.
(9)Absatz 9,In Verwaltungsverfahren zur Aufhebung oder Änderung einer Zulassung eines Biozidproduktes, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erteilt worden ist, ist insbesondere gemäß Art. 48 bis 52 der Biozidprodukteverordnung vorzugehen.In Verwaltungsverfahren zur Aufhebung oder Änderung einer Zulassung eines Biozidproduktes, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erteilt worden ist, ist insbesondere gemäß Artikel 48 bis 52 der Biozidprodukteverordnung vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40152276