Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Biozidproduktegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Biozidprodukte-Verzeichnis
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ein Biozidprodukte-Verzeichnis führen, das alle für die Bereitstellung am Markt im Bundesgebiet zugelassenen Biozidprodukte umfassen kann.
(2)Absatz 2,Zu diesen Biozidprodukten können jeweils folgende Informationen bereitgestellt werden:
Handelsname und Zulassungsnummer des Biozidproduktes,
Zulassungsbedingungen und
Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung.Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes im Sinne von Artikel 22, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung.
(3)Absatz 3,Gegebenenfalls kann in das Biozidprodukte-Verzeichnis gemäß Abs. 1 jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.Gegebenenfalls kann in das Biozidprodukte-Verzeichnis gemäß Absatz eins, jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40152277