Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Biozidproduktegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Melde- und Berichtspflichten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen, die gemäß Art. 65 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, gesammelt und verarbeitet werden und in der vorgesehenen Art und Weise an die Europäische Kommission übermittelt werden. Von dieser Übermittlungspflicht an die Europäische Kommission werden insbesondere Angaben zu durchgeführten Überwachungsmaßnahmen, Angaben zu Vergiftungsfällen und Berufskrankheiten sowie über schädliche Umweltauswirkungen erfasst. Solche Daten sind auch dann zu übermitteln, wenn sie gemäß dem Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, als personenbezogene Daten zu betrachten sind. Auf die Sammlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten an die Europäische Kommission ist das Datenschutzgesetz 2000 anzuwenden.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen, die gemäß Artikel 65, Absatz 3, der Biozidprodukteverordnung an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, gesammelt und verarbeitet werden und in der vorgesehenen Art und Weise an die Europäische Kommission übermittelt werden. Von dieser Übermittlungspflicht an die Europäische Kommission werden insbesondere Angaben zu durchgeführten Überwachungsmaßnahmen, Angaben zu Vergiftungsfällen und Berufskrankheiten sowie über schädliche Umweltauswirkungen erfasst. Solche Daten sind auch dann zu übermitteln, wenn sie gemäß dem Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, als personenbezogene Daten zu betrachten sind. Auf die Sammlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten an die Europäische Kommission ist das Datenschutzgesetz 2000 anzuwenden. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Erfassung der in dieser Bestimmung und der in § 3 Abs. 2, in § 6 sowie § 15 Abs. 7 angesprochenen Daten sowie zum Austausch von Daten im Rahmen des Registers für Biozidprodukte (Art. 71 der Biozidprodukteverordnung) der automationsunterstützten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bedienen. Die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten einschließlich der Identität der Antragsteller und Gebührenpflichtigen ist in diesem Zusammenhang nur zulässig, soweit die Daten zur Vollziehung der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes notwendig sind oder ihre Verarbeitung oder Übermittlung in der Biozidprodukteverordnung ausdrücklich angeordnet ist. Auf die Sammlung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten ist das Datenschutzgesetz 2000 anzuwenden.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Erfassung der in dieser Bestimmung und der in Paragraph 3, Absatz 2,, in Paragraph 6, sowie Paragraph 15, Absatz 7, angesprochenen Daten sowie zum Austausch von Daten im Rahmen des Registers für Biozidprodukte (Artikel 71, der Biozidprodukteverordnung) der automationsunterstützten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bedienen. Die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten einschließlich der Identität der Antragsteller und Gebührenpflichtigen ist in diesem Zusammenhang nur zulässig, soweit die Daten zur Vollziehung der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes notwendig sind oder ihre Verarbeitung oder Übermittlung in der Biozidprodukteverordnung ausdrücklich angeordnet ist. Auf die Sammlung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten ist das Datenschutzgesetz 2000 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40152281