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§ 11 BiozidprodukteG

Fassungen
01.09.2013 bis 17.07.2020 — BGBl. I Nr. 105/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute18.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 53/2020
§ 1101.09.201317.07.2020 BGBl. I Nr. 105/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Biozidproduktegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. I Nr. 105/2013

Außerkrafttretensdatum

17.07.2020danach: BGBl. I Nr. 53/2020

Abkürzung

BiozidprodukteG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gebühren

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Insbesondere, wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
    1. Ziffer eins
      in den Verfahren betreffend die Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie,
    2. Ziffer 2
      im Verfahren zur Genehmigung eines Wirkstoffes gemäß der Biozidprodukteverordnung,
    3. Ziffer 3
      im Verfahren zur Entscheidung über die Durchführung von Experimenten oder Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Sinne von Artikel 56, der Biozidprodukteverordnung,
    4. Ziffer 4
      im Verfahren zur Genehmigung für den Parallelhandel im Sinne von Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung oder
    5. Ziffer 5
      im Verfahren gemäß Artikel 39, der Biozidprodukteverordnung zur gegenseitigen Anerkennung einer Zulassung
    tätig wird, so hat der Antragsteller oder derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, Gebühren zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ferner für alle Amtshandlungen, die im Interesse eines Beteiligten erledigt werden, nach Maßgabe der gemäß Absatz 4, zu erlassenden Verordnung Gebühren einheben. Derartige Gebühren können auch in Form von jährlich zu entrichtenden Gebühren eingehoben werden.
  3. Absatz 3,Sofern für die Höhe der zu entrichtenden Gebühren auch die Eigenschaft eines Unternehmens als kleines oder mittleres Unternehmen in Sinne von Artikel 3, Absatz eins, lit. ae der Biozidprodukteverordnung maßgeblich ist, hat der Gebührenpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der für kleine oder mittlere Unternehmen festgelegten Gebühren vorliegen.
  4. Absatz 4,Die Gebührentarifverordnung hat die Höhe der Gebühren gemäß Absatz eins bis 3 unter Berücksichtigung von Artikel 80, der Biozidprodukteverordnung und entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt auflaufenden Kosten, insbesondere für die Untersuchungen, Prüfungen, Beurteilungen und Bewertungen, Genehmigungen sowie die allfälligen Eintragungen in das Biozidprodukte-Verzeichnis, in kostendeckenden Tarifen festzulegen.
  5. Absatz 5,Für behördliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Genehmigung von Wirkstoffen oder bei einer Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie oder im Rahmen der Genehmigung eines Biozidproduktes für den Parallelhandel gemäß den in der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Verfahren zu erledigen sind, sind die Gebühren jedenfalls im Vorhinein zu entrichten.
  6. Absatz 6,Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
  7. Absatz 7,Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat erstmals bis zum 1. September 2016 und erneut in jedem drittfolgenden Jahr jeweils bis zum 1. September eine Evaluierung der Gebührengebarung vorzunehmen. Bei dieser Evaluierung sind die sozioökonomischen Auswirkungen der Gebühren zu untersuchen und es ist insbesondere auch zu beurteilen, ob die in einer Verordnung gemäß Absatz 4, festgelegten Tarife der Höhe, der Art und dem Grunde nach angemessen und erforderlich sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Evaluierung jeweils auch auf allfällige Anregungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Forschungszweck

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20008465

Dokumentnummer

NOR40152282