Rechtstracker.at

§ 12 BiozidprodukteG

Fassungen
01.09.2013 bis 17.07.2020 — BGBl. I Nr. 105/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 140/2020
§ 1218.07.202022.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 53/2020
§ 1201.09.201317.07.2020 BGBl. I Nr. 105/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Biozidproduktegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. I Nr. 105/2013

Außerkrafttretensdatum

17.07.2020danach: BGBl. I Nr. 53/2020

Abkürzung

BiozidprodukteG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung, Sicherheitsdatenblatt und Verordnungsermächtigungen

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung sowie Sicherheitsdatenblätter

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung von Biozidprodukten, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, muss die gemäß Artikel 69, der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Angaben einschließlich der Angaben, die gegebenenfalls im Zulassungsverfahren vorgeschrieben worden sind, enthalten, und dies, soweit es sich dabei um schriftliche Hinweise handelt, in deutscher Sprache.
  2. Absatz 2,Soweit die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 69, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung angesprochenen Kennzeichnungsbestandteile (Gefahrenkennzeichnung) nicht gemäß der CLP-Verordnung zu erfolgen hat oder gemäß der CLP-Verordnung erfolgt, ist die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung insbesondere hinsichtlich der in Paragraph 3, ChemG 1996 angeführten gefährlichen Eigenschaften gemäß dem ChemG 1996 durchzuführen.
  3. Absatz 3,Für Biozidprodukte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, zugelassen oder registriert sind sowie für Biozidprodukte, die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz zugelassen sind, ist der Zulassungs- beziehungsweise Registrierungsinhaber für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich. Wenn der Zulassungs- beziehungsweise Registrierungsinhaber keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, so ist diejenige Person mit Sitz beziehungsweise Niederlassung in Österreich für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich, die das betreffende Biozidprodukt zur Bereitstellung auf dem Markt nach Österreich verbringt oder die Verbringung veranlasst hat.
  4. Absatz 4,Für Biozidprodukte, die gemäß Artikel 89, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung und gemäß Paragraph 2 und dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes noch ohne vorangehende Zulassung im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, ist die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich. Wenn die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, ist jeder, der das Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.
  5. Absatz 5,Sicherheitsdatenblätter für Biozidprodukte, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, müssen in deutscher Sprache ausgeführt sein und Artikel 31, sowie Anhang römisch zwei der REACH-Verordnung und Paragraph 25, ChemG 1996 entsprechen.
  6. Absatz 6,In der Kennzeichnung von Biozidprodukten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus ist, sind die Angabe der Risikogruppe in deutscher Sprache, der der Wirkstoff gemäß den Paragraphen 40, Absatz 4 und 48 Absatz eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zuzuordnen ist, und gegebenenfalls das Symbol (Warnzeichen) für Biogefährdung gemäß der Kennzeichnungsverordnung – KennV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, Anhang 1.2., anzubringen.

Schlagworte

Zulassungsinhaber

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20008465

Dokumentnummer

NOR40152283