(4)Absatz 4,Für Biozidprodukte, die gemäß Art. 89 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung und gemäß § 2 und dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes noch ohne vorangehende Zulassung im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, ist die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich. Wenn die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, ist jeder, der das Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.Für Biozidprodukte, die gemäß Artikel 89, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung und gemäß Paragraph 2 und dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes noch ohne vorangehende Zulassung im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, ist die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich. Wenn die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, ist jeder, der das Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.