Rechtstracker.at

§ 47b GOG

Fassungen
01.09.2013 bis 14.05.2021 — RGBl. Nr. 217/1896 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47b heute15.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 87/2021
§ 47b01.09.201314.05.2021 RGBl. Nr. 217/1896 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2013RGBl. Nr. 217/1896

Außerkrafttretensdatum

14.05.2021danach: BGBl. I Nr. 87/2021

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 17, Ziffer 3,

Text

Justiz-Servicecenter

Paragraph 47 b,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe des Bedarfs der rechtsuchenden Bevölkerung und der regionalen Bedeutung eines Standorts, jedenfalls aber
    1. Ziffer eins
      an solchen Standorten, an denen Landes- und Bezirksgericht im selben Gebäude untergebracht sind, sowie
    2. Ziffer 2
      bei Bezirksgerichten mit zumindest fünf oder mehr systemisierten vollen Richterinnen- bzw. Richterplanstellen
    kann die Bundesministerin für Justiz zur Behandlung insbesondere von einfachen und rasch zu erledigenden Ansuchen und Auskünften ein Justiz-Servicecenter einrichten.
  2. Absatz 2,Ein Justiz-Servicecenter kann auch gemeinsam mit einer Staatsanwaltschaft geführt werden.
  3. Absatz 3,Zur Mitarbeit in einem Justiz-Servicecenter sind nur solche Bedienstete des Fachdienstes heranzuziehen, die über eine entsprechende Ausbildung und mehrjährige Erfahrung im Kanzleibereich insbesondere auch in Bezug auf die Informationstechnik-Anwendungen der Justiz sowie eine entsprechende Zusatzausbildung in Fragen der Kommunikation, der Kundinnen- und Kundenbetreuung sowie eine Schulung hinsichtlich praxisbezogener Fragestellungen in kundenorientierten Bereichen verfügen. Die näheren Festlegungen für diese spezifische Zusatzausbildung sind von der Bundesministerin für Justiz zu treffen.
  4. Absatz 4,Für eine entsprechende personelle und räumliche Ausstattung der einzelnen Justiz-Servicecenter-Einrichtungen sowie für deren informationstechnische Anbindung an die IT-Applikationen der Justiz ist jeweils Sorge zu tragen.

Im RIS seit

11.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40152368