Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Suspendierung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Ein Funktionär ist von der zuständigen Hauptwahlkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu suspendieren, wenn
über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
gegen ihn eine rechtswirksame Anklageschrift wegen eines Vorsatzdelikts, welches mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegt.
(2)Absatz 2,Die Gerichte haben die zuständige Hauptwahlkommission umgehend zu verständigen
von der Verhängung einer Untersuchungshaft über einen Funktionär oder
vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gegen einen Funktionär wegen eines in Abs. 1 Z 2 angeführten Delikts.vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gegen einen Funktionär wegen eines in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Delikts.
(3)Absatz 3,(Anm.: Tritt mit 1.1.2014 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.1.2014 in Kraft.)
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
NOR40152446