Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 12.
(1)Absatz eins,Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10, fällt; Volkspflegestätten; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;
öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt;Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10, fällt;
Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.
(2)Absatz 2,Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
Schlagworte
Mutterschaftsfürsorge, Säuglingsfürsorge, Heilanstalten, Arbeiterschutz, landwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Dokumentnummer
NOR40152498