Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Text
Verfahren über Anfechtungsanträge
§ 115.Paragraph 115,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat ein fachtechnisches und ein rechtskundiges Mitglied zu Referenten zu bestellen.
(2)Absatz 2,Der rechtskundige Referent hat, sofern der Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet befunden wurde, eine Ausfertigung samt den Abschriften der Beilagen dem Antragsgegner mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens zweimonatigen Frist, deren Verlängerung der Referent bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, seine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu erstatten.
(3)Absatz 3,Nach der Zustellung gemäß Abs. 2 gilt § 112 ZPO sinngemäß für Rechtsanwälte und Patentanwälte gleichermaßen.Nach der Zustellung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 112, ZPO sinngemäß für Rechtsanwälte und Patentanwälte gleichermaßen.
(4)Absatz 4,Die Vorschriften der §§ 168 und 169 ZPO gelten sinngemäß.Die Vorschriften der Paragraphen 168 und 169 ZPO gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR40152625