Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Die Verpflichtung zur elektronischen Meldung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft (vgl. § 4 Abs. 1).Die Verpflichtung zur elektronischen Meldung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft vergleiche Paragraph 4, Absatz eins,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung hat entweder online durch Eingabe der Daten in das Register im Wege der vorgesehenen Anwendungssoftware oder über eine vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellte Schnittstelle für Laborinformationssysteme zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Labors sind verpflichtet, die jeweils gültige Version der Laborschnittstellenbeschreibung, die vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt wird, zur Übermittlung der Daten zu nutzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2020
Dokumentnummer
NOR40152679