Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister.
(2)Absatz 2,Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen.
(3)Absatz 3,Markenrechte, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. Nr. L 78 vom 26.2.2009, S 1, erworben werden, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten gleichzuhalten, sofern aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des VIII. Abschnittes anzuwenden.Markenrechte, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 207 aus 2009, über die Gemeinschaftsmarke, ABl. Nr. L 78 vom 26.2.2009, S 1, erworben werden, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten gleichzuhalten, sofern aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des römisch acht. Abschnittes anzuwenden.
Anmerkung
Siehe dazu insbesondere Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, zuletzt revidiert in Stockholm (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973; Art. 6 quinquies lit. B Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Dokumentnummer
NOR40152719