Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69aParagraph 69 a
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 69a.Paragraph 69 a,
(1)Absatz eins,Wurde für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 der Zeitrang einer in das Markenregister des Patentamtes eingetragenen Marke oder einer Marke, die aufgrund internationaler Registrierung in Österreich Schutz genießt, in Anspruch genommen und ist diese, den Zeitrang begründende Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung gelöscht worden, so kann, gestützt auf die Löschungstatbestände der §§ 30 bis 34 und des § 66, die Ungültigkeit der Marke nachträglich festgestellt werden.Wurde für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 34, oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 207 aus 2009, der Zeitrang einer in das Markenregister des Patentamtes eingetragenen Marke oder einer Marke, die aufgrund internationaler Registrierung in Österreich Schutz genießt, in Anspruch genommen und ist diese, den Zeitrang begründende Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung gelöscht worden, so kann, gestützt auf die Löschungstatbestände der Paragraphen 30 bis 34 und des Paragraph 66,, die Ungültigkeit der Marke nachträglich festgestellt werden.
(2)Absatz 2,Anträge nach Abs. 1 sind gegen den eingetragenen Gemeinschaftsmarkeninhaber zu richten.Anträge nach Absatz eins, sind gegen den eingetragenen Gemeinschaftsmarkeninhaber zu richten.
(3)Absatz 3,Wird die nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke nach Abs. 1 im Zusammenhang mit § 33a beantragt, so ist statt auf den im § 33a Abs. 1 und 6 genannten Tag der Antragstellung auf den Wirksamkeitszeitpunkt der Löschung der den Zeitrang begründenden Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung abzustellen.Wird die nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke nach Absatz eins, im Zusammenhang mit Paragraph 33 a, beantragt, so ist statt auf den im Paragraph 33 a, Absatz eins und 6 genannten Tag der Antragstellung auf den Wirksamkeitszeitpunkt der Löschung der den Zeitrang begründenden Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung abzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Dokumentnummer
NOR40152742