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§ 2 END-VO 2012

Fassungen
01.07.2013 bis 31.12.2023 — BGBl. II Nr. 192/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 394/2023
§ 201.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 177/2026
§ 201.01.202431.12.2026 § → § BGBl. II Nr. 394/2023
§ 201.07.201331.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 192/2013
§ 201.01.201330.06.2013 BGBl. II Nr. 477/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NetzdienstleistungsVO Strom 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. II Nr. 192/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. II Nr. 394/2023

Abkürzung

END-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Abschaltung“ eine physische Trennung der Netzverbindung eines Netzbenutzers in Folge einer Vertragsverletzung durch den Netzbenutzer;
    2. Ziffer 2
      „Anfrage“ ein vom Netzbenutzer an den Verteilernetzbetreiber gerichtetes telefonisches oder schriftliches Ersuchen um Auskunft;
    3. Ziffer 3
      „Bearbeitungsdauer“ den Zeitraum zwischen dem Einlangen vollständiger Informationen beim Verteilernetzbetreiber und dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Prozesses;
    4. Ziffer 4
      „Beschwerde“ eine vom Netzbenutzer an den Verteilernetzbetreiber gerichtete Beanstandung in Bezug auf die Netzdienstleistung;
    5. Ziffer 5
      „Netzdienstleistung“ die Gesamtheit der im Rahmen des jeweiligen zwischen dem Verteilernetzbetreiber und dem Netzbenutzer sowie anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Vertrags zu erbringenden Dienstleistungen;
    6. Ziffer 6
      „regional außergewöhnliche Ereignisse“ Ereignisse, mit denen erfahrungsgemäß in einer bestimmten Region nicht zu rechnen ist und denen auch mit hinreichender Sorgfalt errichtete und betriebene Anlagen nicht störungsfrei standhalten würden;
    7. Ziffer 7
      „Versorgungsunterbrechung“ eine zufällige und/oder störungsbedingte (ungeplante) oder vorgesehene und/oder betrieblich notwendige (geplante) Unterbrechung der Versorgung oder der Einspeisemöglichkeit eines oder mehrerer Netzbenutzer.
  2. Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ElWOG 2010.
  3. Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  4. Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Im RIS seit

04.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20008149

Dokumentnummer

NOR40152826