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§ 5 EuWO

Fassungen
01.01.2014 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 115/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 501.01.201431.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 115/2013
§ 515.03.199631.12.2013 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 115/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 7/2023

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
  2. Absatz 2,Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stand des Amts zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amts aufzukommen hat.
  3. Absatz 3,Die Bundeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechts kann die Bundeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Bundeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
  4. Absatz 4,Die Bundeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den Paragraphen 27, 35, 47 und 85 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

Schlagworte

Berichtigungsverfahren

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40152884

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P5/NOR40152884