Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europawahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 13) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, der Landeswahlbehörde und diese für den Bereich des Bundeslandes der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (Paragraph 13,) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, der Landeswahlbehörde und diese für den Bereich des Bundeslandes der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(2)Absatz 2,Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Landeswahlbehörde, und von dieser unverzüglich der Bundeswahlbehörde zu berichten.
Schlagworte
Berichtigungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Dokumentnummer
NOR40152894