Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Leitende Grundsätze
§ 2.Paragraph 2,
Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:
Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger); Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;
Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten, bei der Qualitätssicherung der Lehre und der Verwendung der Studienbeiträge;
nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
Gleichstellung von Frauen und Männern;
soziale Chancengleichheit;
besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015
Dokumentnummer
NOR40153050