Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 127/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
4. Hauptstück
Überwachung
Allgemeines
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die in Betrieb befindlichen Anlagen
für feste oder flüssige Brennstoffe sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 100 kW oder
für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 600 kW
sind hinsichtlich ihrer Emissionen in die Luft durch vom Betreiber aus der in § 34 Abs. 4 angeführten Liste zu wählende Sachverständige oder Stellen, im Folgenden Sachverständige genannt, periodisch zu überwachen. Die Überwachung umfasst eine jährliche Besichtigung der Anlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit der Kontrolle vorhandener Messergebnisse oder Messregistrierungen sowie Emissionsmessungen gemäß § 35 Abs. 2 und 5.sind hinsichtlich ihrer Emissionen in die Luft durch vom Betreiber aus der in Paragraph 34, Absatz 4, angeführten Liste zu wählende Sachverständige oder Stellen, im Folgenden Sachverständige genannt, periodisch zu überwachen. Die Überwachung umfasst eine jährliche Besichtigung der Anlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit der Kontrolle vorhandener Messergebnisse oder Messregistrierungen sowie Emissionsmessungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, und 5.
(2)Absatz 2,Die Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 haben über die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnis schriftliche Befunde auszustellen und dem Betreiber binnen drei Wochen nach erfolgter Überprüfung zu übermitteln. Die jährlich aktualisierten validierten Umwelterklärungen von Betreibern eines Umweltmanagementsystem und Umweltbetriebsprüfungssystem gemäß § 34 Abs. 6 sind den schriftlichen Befunden der Sachverständigen gleichgestellt. Der Betreiber hat die Befunde zur Einsichtnahme durch die Behörde mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Befunde sind der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen oder zu übermitteln. Befunde für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind vom Betreiber unverzüglich der Behörde auf elektronischem Wege zu übermitteln. Von der Behörde als ausreichend bewertete Befunde, gegebenenfalls ergänzt mit Meldungen gemäß Abs. 5, können als Berichte über die Vor-Ort-Besichtigung hinsichtlich der Luftreinhaltung entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß § 39 Abs. 2 herangezogen werden. Die Behörde hat die bewerteten Befunde, gegebenenfalls in zusammengefasster Form, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf elektronischem Wege zugänglich zu machen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung Inhalt, Form und Bereitstellung der Befunde näher zu regeln.Die Sachverständigen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, haben über die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnis schriftliche Befunde auszustellen und dem Betreiber binnen drei Wochen nach erfolgter Überprüfung zu übermitteln. Die jährlich aktualisierten validierten Umwelterklärungen von Betreibern eines Umweltmanagementsystem und Umweltbetriebsprüfungssystem gemäß Paragraph 34, Absatz 6, sind den schriftlichen Befunden der Sachverständigen gleichgestellt. Der Betreiber hat die Befunde zur Einsichtnahme durch die Behörde mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Befunde sind der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen oder zu übermitteln. Befunde für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind vom Betreiber unverzüglich der Behörde auf elektronischem Wege zu übermitteln. Von der Behörde als ausreichend bewertete Befunde, gegebenenfalls ergänzt mit Meldungen gemäß Absatz 5,, können als Berichte über die Vor-Ort-Besichtigung hinsichtlich der Luftreinhaltung entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß Paragraph 39, Absatz 2, herangezogen werden. Die Behörde hat die bewerteten Befunde, gegebenenfalls in zusammengefasster Form, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf elektronischem Wege zugänglich zu machen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung Inhalt, Form und Bereitstellung der Befunde näher zu regeln.
(3)Absatz 3,Die Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten der Betriebe verpflichtet. Sie haben jedoch der Behörde oder dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Verlangen über ihre Tätigkeiten und die Erfüllung der für sie geltenden Anforderungen Auskunft zu erteilen.
(4)Absatz 4,Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden oder Anbringen von Nachbarn, amtlicher Wahrnehmungen, Bewertung von Befunden oder baulicher oder verfahrenstechnischer Änderungen an der genehmigten Anlage eine zusätzliche Überprüfung für erforderlich, so hat sie diese binnen sechs Monaten durchzuführende Überprüfung dem Betreiber unter Beiziehung eines Sachverständigen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 aufzutragen oder selbst vorzunehmen.Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden oder Anbringen von Nachbarn, amtlicher Wahrnehmungen, Bewertung von Befunden oder baulicher oder verfahrenstechnischer Änderungen an der genehmigten Anlage eine zusätzliche Überprüfung für erforderlich, so hat sie diese binnen sechs Monaten durchzuführende Überprüfung dem Betreiber unter Beiziehung eines Sachverständigen in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, aufzutragen oder selbst vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Anlage und kann der konsensgemäße Zustand nicht sofort hergestellt werden, so hat der Sachverständige hierüber unverzüglich die Behörde zu unterrichten.
(6)Absatz 6,Wenn die Emissionen der Anlage die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden, oder
zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 führen,zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 führen,
so hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich anzuordnen, dass der Betrieb der Anlage solange eingeschränkt oder eingestellt wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist. Einem Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(7)Absatz 7,In allen anderen als den in Abs. 6 angegebenen Fällen hat die Behörde eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der Anlage hergestellt werden muss. Wird dieser Anordnung nicht fristgerecht entsprochen, so ist sinngemäß nach Abs. 6 vorzugehen.In allen anderen als den in Absatz 6, angegebenen Fällen hat die Behörde eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der Anlage hergestellt werden muss. Wird dieser Anordnung nicht fristgerecht entsprochen, so ist sinngemäß nach Absatz 6, vorzugehen.
(8)Absatz 8,Die Behörde hat die Stilllegung der Anlage mit Bescheid anzuordnen, wenn der Betreiber oder seine gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, verantwortlichen Personen trotz mehrmaliger jedoch mindestens dreimaliger Bestrafung gemäß § 44 weiterhin gegen die dort angegebenen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.Die Behörde hat die Stilllegung der Anlage mit Bescheid anzuordnen, wenn der Betreiber oder seine gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, verantwortlichen Personen trotz mehrmaliger jedoch mindestens dreimaliger Bestrafung gemäß Paragraph 44, weiterhin gegen die dort angegebenen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.
(9)Absatz 9,Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 zu kontrollieren. Der Betreiber hat der Behörde den Termin der Besichtigung einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr spätestens vier Wochen im Voraus bekanntzugeben und der Behörde die Teilnahme an der Besichtigung zu ermöglichen. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr kann die Behörde Vor-Ort-Besichtigungen und nichtroutinemäßige Umweltinspektionen entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß § 39 Abs. 2 hinsichtlich der Luftreinhaltung selbst vornehmen. Binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung sind schriftliche Befunde unter Anwendung der Verordnung gemäß Abs. 2 zu erstellen und auf elektronischem Wege zugänglich zu machen.Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, zu kontrollieren. Der Betreiber hat der Behörde den Termin der Besichtigung einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr spätestens vier Wochen im Voraus bekanntzugeben und der Behörde die Teilnahme an der Besichtigung zu ermöglichen. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr kann die Behörde Vor-Ort-Besichtigungen und nichtroutinemäßige Umweltinspektionen entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß Paragraph 39, Absatz 2, hinsichtlich der Luftreinhaltung selbst vornehmen. Binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung sind schriftliche Befunde unter Anwendung der Verordnung gemäß Absatz 2, zu erstellen und auf elektronischem Wege zugänglich zu machen.
(10)Absatz 10,Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt die Festlegung der Überwachung von Emissionen in Wasser und Boden nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40153130