Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 127/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Abfallverbrennung
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Die §§ 9 und 10 gelten nicht für Dampfkesselanlagen, die Abfälle gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 verbrennen oder mitverbrennen. Davon ausgenommen sind Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle gemäß § 3 Z 9 lit. b verbrannt oder mitverbrannt werden.Die Paragraphen 9, und 10 gelten nicht für Dampfkesselanlagen, die Abfälle gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 verbrennen oder mitverbrennen. Davon ausgenommen sind Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, Litera b, verbrannt oder mitverbrannt werden.
(2)Absatz 2,Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die speziell auf Anlagen, in denen Abfall verbrannt oder mitverbrannt wird, Bezug nehmen, gelten vorrangig vor Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die generell auf Anlagen anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40153138