Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rezeptpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2013Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ein Rezept im Sinne des Bundesgesetzes hat zu enthalten:
Den Namen und Berufssitz des gemäß § 1 zur Verschreibung Berechtigten;Den Namen und Berufssitz des gemäß Paragraph eins, zur Verschreibung Berechtigten;
den Namen der Person oder der Krankenanstalt, für die das Arzneimittel bestimmt ist;
den Namen des verordneten Arzneimittels;
die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;
die Gebrauchsanweisung – bei Arzneispezialitäten jedoch nur dann, wenn der Verschreibende eine von der beigedruckten oder beigelegten Gebrauchsanweisung abweichende anordnet;
bei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr;
das Ausstellungsdatum und
die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des Verschreibenden.
(2)Absatz 2,Fehlen die im Abs. 1 lit. d, e und g angeführten Angaben, so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes die fehlenden Angaben nachtragen.Fehlen die im Absatz eins, Litera d, e und g angeführten Angaben, so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes die fehlenden Angaben nachtragen.
(3)Absatz 3,Fehlt die im Abs. 1 lit. f angeführte Angabe, so hat der Apotheker dies nach Feststellung zu ergänzen.Fehlt die im Absatz eins, Litera f, angeführte Angabe, so hat der Apotheker dies nach Feststellung zu ergänzen.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 5, BGBl. I Nr. 8/2008.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
NOR40153252