Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
24.09.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 194/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 194/2013
§ 1824.09.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 194/2013
§ 1801.07.196423.09.2013 BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verteilungsgesetz Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

24.09.2013BGBl. I Nr. 194/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Bundesverteilungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission, sein Stellvertreter und die Vorsitzenden der Feststellungssenate und des Verteilungssenates müssen Richter sein.
  3. Absatz 3,Feststellungssenate der Bundesverteilungskommission können auch bei einer Finanzlandesdirektion gebildet werden.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Bundesverteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundesverteilungskommission zu unterrichten und Mitglieder der Bundesverteilungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen.
  5. Absatz 5,Die Entscheidungen der Bundesverteilungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

Schlagworte

Rechtsmittel, Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit

Im RIS seit

23.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013

Gesetzesnummer

10000390

Dokumentnummer

NOR40153586