Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21gParagraph 21 g
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beitragserklärung
§ 21g.Paragraph 21 g,
(1)Absatz eins,Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den FällenDer Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus Paragraph 21 f, Absatz 2, oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen
des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat,des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 den für den Vormonat,
des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr,des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a und Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr,
des § 21f Abs. 1 Z 4 den für die jeweils vorangehenden drei Monate unddes Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4, den für die jeweils vorangehenden drei Monate und
des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. b und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b den für das vorangegangene Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahrdes Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b und Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, den für das vorangegangene Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr
zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
(1a)Absatz eins a,Als Einreichung der Beitragserklärung im Sinne des Abs. 1 gelten im FalleAls Einreichung der Beitragserklärung im Sinne des Absatz eins, gelten im Falle
des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowiedes Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie
des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b die Bestandsmeldung sowie die Begleitpapiere,des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, die Bestandsmeldung sowie die Begleitpapiere,
die der AMA vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Form eines Online-Zugangs zur Weindatenbank zugänglich zu machen sind.
(2)Absatz 2,Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR40153598