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§ 13 VerwGesG 2006

Fassungen
01.11.2013 bis 30.09.2015 — BGBl. I Nr. 150/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.10.201531.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 99/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016
§ 1301.11.201330.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 150/2013
§ 1301.10.201031.10.2013 § → § BGBl. I Nr. 50/2010
§ 1301.07.200630.09.2010 BGBl. I Nr. 9/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.11.2013BGBl. I Nr. 150/2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015danach: BGBl. I Nr. 99/2015

Abkürzung

VerwGesG 2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Soziale und kulturelle Einrichtungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Verwertungsgesellschaften können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen schaffen.
  2. Absatz 2,Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche auf Leerkassettenvergütung geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen 50% der Gesamteinnahmen aus dieser Vergütung abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen. Die Verpflichtung zur Schaffung sozialer Einrichtungen gilt jedoch nicht für Verwertungsgesellschaften, deren Bezugsberechtigte ausschließlich Rundfunkunternehmer sind.
  3. Absatz 2 a,Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach Paragraph 76, Absatz 8, Urheberrechtsgesetz geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen jenen Teil der Einnahmen, der keiner im Paragraph 66, Absatz eins, Urheberrechtsgesetz bezeichneten Person individuell zugeordnet werden kann, zuzuführen.
  4. Absatz 3,Die Verwertungsgesellschaften haben für Zuwendungen aus ihren sozialen und kulturellen Einrichtungen feste Regeln aufzustellen.
  5. Absatz 4,Mit Beziehung auf die den sozialen und kulturellen Einrichtungen aus der Leerkassettenvergütung zugeführten Mittel kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung bestimmen, auf welche Umstände die nach Absatz 3, aufzustellenden Regeln Bedacht nehmen müssen. Durch eine solche Verordnung ist insbesondere sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      zwischen den Zuwendungen an die sozialen Einrichtungen einerseits und an die kulturellen Einrichtungen andererseits ein ausgewogenes Verhältnis besteht;
    2. Ziffer 2
      im Bereich der sozialen Einrichtungen in erster Linie einzelnen Bezugsberechtigten Unterstützung in Notlagen gewährt werden kann;
    3. Ziffer 3
      durch die Zuwendungen im Bereich der kulturellen Einrichtungen die Interessen der Bezugsberechtigten gefördert werden.

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Gesetzesnummer

20004524

Dokumentnummer

NOR40153689