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§ 41 ImmoInvFG

Fassungen
30.07.2013 bis 14.08.2015 — BGBl. I Nr. 135/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute15.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 115/2015
§ 4130.07.201314.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 135/2013
§ 4101.09.200329.07.2013 BGBl. I Nr. 80/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

30.07.2013BGBl. I Nr. 135/2013

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015danach: BGBl. I Nr. 115/2015

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Zu Absatz eins und 2 :

Gelten erstmals für Geschäftsjahre von Immobilienfonds und AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen vergleiche Paragraph 44, Absatz 12,).

Text

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Für die Bewertung von Anteilscheinen oder Anteilen an einem AIF in Immobilien finden die Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 85 des Bewertungsgesetzes 1955 keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Durch Ausgabe, Rücknahme oder Übertragung von Anteilen an einem Immobilienfonds oder an einem AIF in Immobilien verwirklichte Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
  3. Absatz 3,Werden durch Übertragung oder Zusammenlegung nach Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 15, Absatz 4, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.
  4. Absatz 4,Werden durch die Einbringung von Vermögensgegenständen im Sinne des Paragraph 21, von mit eigenem Rechnungskreis eingerichtetem Sondervermögen von Aktiengesellschaften, für welche Genussrechte im Sinne des Paragraph 174, Aktiengesetz begeben sind, sowie von Aktiengesellschaften, deren nahezu ausschließlicher Zweck die Verwaltung von Immobilienvermögen ist, gegen Erwerb von Anteilscheinen in einen Immobilienfonds, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen. Dies gilt nur dann, wenn das Sondervermögen und die Aktiengesellschaft zum 1. September 2003 bestanden hat, und die Anteilscheine an den Immobilienfonds im Zuge einer unmittelbar daran anschließenden Liquidation des Sondervermögens oder der Aktiengesellschaft an die Genussrechts- oder Aktieninhaber durchgereicht werden.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013

Schlagworte

Genussrechtsinhaber

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40153751