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§ 14 AIFMG

Fassungen
22.07.2013 bis 28.07.2026 — BGBl. I Nr. 135/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute29.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 57/2026
§ 1422.07.201328.07.2026 BGBl. I Nr. 135/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

22.07.2013BGBl. I Nr. 135/2013

Außerkrafttretensdatum

28.07.2026danach: BGBl. I Nr. 57/2026

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Liquiditätsmanagement

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Ein AIFM hat für jeden von ihm verwalteten AIF, bei dem es sich nicht um einen AIF des geschlossenen Types ohne Hebelfinanzierung handelt, über ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem zu verfügen und Verfahren festzulegen, die es ihm ermöglichen, die Liquiditätsrisiken des AIF zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen des AIF mit seinen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten deckt. Der AIFM hat regelmäßig Stresstests durchzuführen, unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen, mit denen er die Liquiditätsrisiken der AIF bewerten und entsprechend überwachen kann.
  2. Absatz 2,Ein AIFM hat zu gewährleisten, dass die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmegrundsätze eines jeden von ihm verwalteten AIF miteinander konsistent sind.

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40153859