Rechtstracker.at

§ 16 AIFMG

Fassungen
22.07.2013 bis 16.01.2025 — BGBl. I Nr. 135/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute17.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 112/2024
§ 1622.07.201316.01.2025 BGBl. I Nr. 135/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

22.07.2013BGBl. I Nr. 135/2013

Außerkrafttretensdatum

16.01.2025danach: BGBl. I Nr. 112/2024

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Organisatorische Anforderungen

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Ein AIFM hat für die ordnungsgemäße Verwaltung der AIF jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen einzusetzen.
  2. Absatz 2,Ein AIFM hat unter Berücksichtigung der Art der von dem AIFM verwalteten AIF über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte seiner Mitarbeiter und für das Halten oder Verwalten von Veranlagungen zum Zwecke der Anlage auf dem eigenen Konto gehören, zu verfügen, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die AIF betreffende Geschäft nach Herkunft, Vertragsparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass die Vermögenswerte der vom AIFM verwalteten AIF gemäß den Vertragsbedingungen oder Satzungen der AIF und gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt werden.

Schlagworte

Abschlussort, Kontrollvorkehrung

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40153861