Rechtstracker.at

§ 50 AIFMG

Fassungen
22.07.2013 bis 11.08.2014 — BGBl. I Nr. 135/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute12.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 70/2014
§ 5022.07.201311.08.2014 BGBl. I Nr. 135/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

22.07.2013BGBl. I Nr. 135/2013

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014danach: BGBl. I Nr. 70/2014

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vertriebsuntersagung

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn der AIFM oder der AIF eine Voraussetzung nach Paragraph 49, nicht erfüllt oder die Anzeige nach Paragraph 49, nicht ordnungsgemäß erstattet wurde.
  2. Absatz 2,Die FMA hat den weiteren Vertrieb von AIF zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige nach Paragraph 49, nicht erstattet worden ist;
    2. Ziffer 2
      eine Voraussetzung nach Paragraph 49, weggefallen ist;
    3. Ziffer 3
                    beim Vertrieb erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist;
    4. Ziffer 4
      ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber dem AIF oder AIFM festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist;
    5. Ziffer 5
      die in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, oder
    6. Ziffer 6
                    die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des AIFM oder des AIF entzogen worden ist.
  3. Absatz 3,Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb des AIF untersagt, darf der AIFM die Absicht, Anteile dieses AIF im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens gemäß Paragraph 49, wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
  4. Absatz 4,Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von Anteilen eines AIF, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Absatz 2, untersagen, wenn weitere Anteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach Paragraph 49, nicht ordnungsgemäß durchlaufen haben.

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40153895