Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Text
Vertriebsuntersagung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn der AIFM oder der AIF eine Voraussetzung nach § 49 nicht erfüllt oder die Anzeige nach § 49 nicht ordnungsgemäß erstattet wurde.Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn der AIFM oder der AIF eine Voraussetzung nach Paragraph 49, nicht erfüllt oder die Anzeige nach Paragraph 49, nicht ordnungsgemäß erstattet wurde.
(2)Absatz 2,Die FMA hat den weiteren Vertrieb von AIF zu untersagen, wenn
die Anzeige nach § 49 nicht erstattet worden ist;die Anzeige nach Paragraph 49, nicht erstattet worden ist;
eine Voraussetzung nach § 49 weggefallen ist;eine Voraussetzung nach Paragraph 49, weggefallen ist;
beim Vertrieb erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist;
ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber dem AIF oder AIFM festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist;
die in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, oder
die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des AIFM oder des AIF entzogen worden ist.
(3)Absatz 3,Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb des AIF untersagt, darf der AIFM die Absicht, Anteile dieses AIF im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens gemäß § 49 wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb des AIF untersagt, darf der AIFM die Absicht, Anteile dieses AIF im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens gemäß Paragraph 49, wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
(4)Absatz 4,Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von Anteilen eines AIF, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Abs. 2 untersagen, wenn weitere Anteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 49 nicht ordnungsgemäß durchlaufen haben.Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von Anteilen eines AIF, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Absatz 2, untersagen, wenn weitere Anteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach Paragraph 49, nicht ordnungsgemäß durchlaufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Dokumentnummer
NOR40153895