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§ 5 VfGH-EV-GO

Fassungen
08.04.2013 bis 22.08.2016 — BGBl. II Nr. 218/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute23.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 235/2016
§ 508.04.201322.08.2016 BGBl. II Nr. 218/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VfGH-elektronischer Verkehr-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2013,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.04.2013BGBl. II Nr. 218/2013

Außerkrafttretensdatum

22.08.2016danach: BGBl. II Nr. 235/2016

Abkürzung

VfGH-EV-GO

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Unterfertigung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,An die Stelle der handschriftlichen Unterfertigung (Paragraph 62, Geo) tritt die Signierung mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (Paragraph 2, Ziffer 3 a, Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2010,).
  2. Absatz 2,Wird nicht im Sinne des Absatz eins, elektronisch signiert, so erfolgt die Genehmigung durch handschriftliche Unterfertigung eines Ausdrucks. Der unterfertigte Ausdruck bildet solange das Original und ist im Handakt zu verwahren, bis eine authentische elektronische Form im Akt angelegt worden ist. Diese wird dadurch erzeugt, dass der unterfertigte Ausdruck zur Gänze eingescannt und signiert wird (Absatz eins,).
  3. Absatz 3,Der Referent bestimmt, inwieweit seine Mitarbeiter Verfügungen im Vorverfahren unterfertigen oder im Einzelfall die von ihm erteilte Genehmigung durch eine Unterfertigung mit Hinweis auf diese Genehmigung ersichtlich machen, wobei für solche Unterfertigungen Absatz eins und 2 gilt.

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022

Gesetzesnummer

20008523

Dokumentnummer

NOR40154115